Erstellt am 14.06.2013 um 08:46 Uhr von gironimo
nein - müsst Ihr nicht.
Auch Dauerkranke zählen noch als BR. Je nach Krankenbild könnte der eine oder andere ja auch noch an Sitzungen teilnehmen.
Erstellt am 14.06.2013 um 14:28 Uhr von Hoppel
@ Ortwin
§ 22 BetrVG greift auch im Fall der zeitweiligen Verhinderung eines oder mehrerer BRM, ohne dass diese vollumfänglich durch E-BRM vertreten werden können.
Eine Neuwahl ist aber NICHT erforderlich!