Erstellt am 25.02.2013 um 12:37 Uhr von Hoppel
@ ottiman
Entweder gibt es drei KollegInnen, die wirklich dicht halten können ... dann sollten diese drei KollegInnen (nicht mehr!!!) zur Betriebsversammlung zwecks Wahl eines WV einladen.
Diese Initiatoren einer BR-Wahl fallen unter den Schutz des § 15 Kü´schutzgesetz.
Gibt es im Unternehmen einen GBR, dann könnte der einen WV einsetzen.
Möglichkeit 3 > Ihr nehmt Kontakt zu einer, im Betrieb vertretenen Gewerkschaft auf und bittet um Unterstützung.
"wieviele Betriebsräte braucht man, die sich aufstellen lassen zur Wahl?"
Im Zweifelsfall reicht ein einziger Kandidat. Aber das BetrVG sieht bei 50 wahlberechtigten AN drei BRM plus mind. drei Ersatzmitglieder vor.
Wenn sich drei KollegInnen finden, die den Wahlvorstand stellen würden, spricht überhaupt nichts dagegen, auch für den BR zu kandidieren. Wäre auch empfehlenswert!
Erstellt am 25.02.2013 um 12:49 Uhr von Hennessy
Auf jeden Fall erst mal Kontakt mit der Gewerkschaft.
Wenn es einen GBR gibt mit dem Reden. Klappt bei uns Super.
Erstellt am 25.02.2013 um 13:54 Uhr von docpille
@Hoppel
-Aber das BetrVG sieht bei 50 wahlberechtigten AN drei BRM plus mind. drei Ersatzmitglieder vor.
plus mind.drei Ersatzmitglieder
Wo steht das denn???
Erstellt am 25.02.2013 um 14:25 Uhr von marile
.. Chef droht: wer den ersten Schritt unternimmt einen Betriebsrat zu gründen, sich zur Wahl aufstellen lässt, der wwird gefeuert!
Wenn ihr diese Aussage beweisen könnt, solltet ihr überlegen einen Anwalt einzubinden, denn dafür gibt es den § 119 BetrVG, Geld oder bis zu 1 Jahr Haftstrafe.
Erstellt am 25.02.2013 um 14:27 Uhr von ottiman
Auf jeden Fall erst mal Kontakt mit der Gewerkschaft.
Wenn es einen GBR gibt mit dem Reden. Klappt bei uns Super.
Antwort 2 Erstellt am 25.02.2013 um 12:49 Uhr von Hennessy
Habe mit Verdi in Mainz Kontakt aufgenommen, die melden sich.
Was bedeudet Abkürzung GBR?
Verdi-Beitrag 1% vom Bruttolohn, noch keine 13,-€ im Monat und dafür ist man nach 3 Monaten des Beitritts Rechsschutzversichert gegenüber seinem Arbeitgeber, sollte Kündigung ins Haus flattern und man kann auf kostenlosen Rechtsbeistand hoffen. Da soll er auf jeden Fall erst einmal beitreten und sollte er Betriebsrat gründen wollen, soll er erst mal 3 Mitstreiter suchen, die überhaupt bereit sind der Gewerkschaft beizutreten, ansonsten gibt das nix, den ein Kämpferherz muss schon in jeden der drei Musketiere stecken. Mit Duckmäusern, Mauhelden und Hasenfüßen kann man keine Streitmacht gründen :-))
Gruss ottiman
Erstellt am 25.02.2013 um 14:42 Uhr von docpille
Erstellt am 25.02.2013 um 17:55 Uhr von Hoppel
@ docpille
O.k., es steht nicht im BetrVG sondern in der Wahlordnung
§6 Abs.2 > Vorschlagslisten
Jede Vorschlagsliste soll mindestens doppelt so viele Bewerberinnen oder Bewerber aufweisen, wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind.
Erstellt am 25.02.2013 um 18:08 Uhr von ohnewissen
@ Hoppel:
Stimmt, - aber Thema verfehlt. ;-)
Bei 50 Kollegen reden wir ggf. nicht über Listenwahl.
Und wenn doch...
Was passiert wenn eine Liste weniger Bewerber/innen aufweist?
Erstellt am 25.02.2013 um 18:35 Uhr von wahlvst
§6 Abs.2 > Vorschlagslisten
..Jede Vorschlagsliste soll mindestens doppelt so viele Bewerberinnen oder Bewerber aufweisen, wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind.
Die Anzahl der auf jeder Vorschlagsliste erscheinenden Bewerber soll doppelt so hoch sein, wie BR-Mitglieder insgesamt zu wählen sind. Es liegt eine Soll-Vorschrift vor, deren Nichteinhaltung die Vorschlagsliste nicht ungültig macht (h. M.). Eine Vorschlagsliste ist vielmehr selbst dann gültig, wenn weniger Kandidaten benannt sind, als BR-Mitglieder gewählt werden müssen. Die Gültigkeit ist auch gegeben, wenn das Geschlecht in der Minderheit eine Mindestanzahl von BR-Sitzen zu erhalten hat (§ 15 Abs. 2 BetrVG) und eine Liste weniger Wahlbewerber enthält, als dem Minderheitengeschlecht Sitze zustehen; entsprechendes gilt, wenn die Liste überhaupt keine Angehörigen des Geschlechts in der Minderheit aufweist.