Erstellt am 20.02.2013 um 17:53 Uhr von Marianne
Emilie :-((((
Denn, im BetrVG § 13 steht doch alles!
BetrVG § 13 Zeitpunkt der Betriebsratswahlen
Abs 1. trifft hier nicht zu
aber
Abs. 2 trifft ZU!!!
2. die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl der Betriebsratsmitglieder gesunken ist,
Dkk Rn
2. Sinken der Zahl der Betriebsratsmitglieder
14 Kann im BR die nach § 9 vorgesehene Zahl der Mitglieder auch nach dem Nachrücken von Ersatzmitgliedern nicht mehr erreicht werden bzw. stehen Ersatzmitglieder nicht mehr zur Verfügung, hat Neuwahl zu erfolgen. Auf die Ersatzmitglieder muss allerdings so lange zurückgegriffen werden, bis sämtliche Vorschlagslisten erschöpft sind (zum Nachrücken von Ersatzmitgliedern vgl. im Übrigen § 25 Rn. 14 ff.).
15 Soweit das Gesetz von der »vorgeschriebenen Zahl der BR-Mitglieder« spricht, meint es die sich an der Belegschaftszahl orientierende Größe des BR nach § 9. Diese Zahl ergibt sich aus dem Wahlausschreiben. Ist irrtümlich eine zu hohe oder zu geringe Zahl von BR-Mitgliedern im Wahlausschreiben angegeben und danach gewählt worden, ist sie – wenn die Wahl nicht angefochten wurde – maßgebend (GK-Kreutz, Rn. 51; vgl. auch § 19 Rn. 15).
Also, ihr müsst unverzüglich Neuwahlen einleiten. Sprich einen Wahlvorstand bestellen!!
Wenn, sich dann aber NIEMAND wählen lässt gibt es keinen neuen BR. Doch wenn nur 1 oder 3 bereit sind, kann es dann einen BR mit 1 oder 3 BRM geben.
§ 11 Ermäßigte Zahl der Betriebsratsmitglieder
Hat ein Betrieb nicht die ausreichende Zahl von wählbaren Arbeitnehmern, so ist die Zahl der Betriebsratsmitglieder der nächstniedrigeren Betriebsgröße zugrunde zu legen.
Doch Wahlen einleiten MÜSST ihr!
Erstellt am 20.02.2013 um 23:49 Uhr von AlterMann
Vielleicht lohnt sich ja auch ein Kontakt zur Gewerkschaft. Die könnte z.B. bei einer Betriebsversammlung nocheinmal die Möglichkeiten eines BR darstellen und vielleicht ja auch eine neue Aufbruchsstimmung erzeugen.
An irgendwas muss es doch gelegen haben, dass jetzt keiner mehr Interesse an einem BR hat (passiv wie aktiv).
Erstellt am 21.02.2013 um 09:04 Uhr von rkoch
Ich will die Fragen trotzdem nochmal direkt beantworten:
> Wer löst den Betriebrat auf?
Niemand. Eine "Auflösung" des BR ist nicht vorgesehen, außer bei massiven Pflichtverstößen. Da würde das ArbG nach §23 (1) BetrVG den BR ggf. auf Antrag auflösen. Aber das steht hier ja nicht zur Debatte.
In den Fällen, in denen der BR zu vorzeitigen Wahlen verpflichtet ist (eben die Fälle von §17 (2) Nr. 1-3) bleibt der BR nach §22 BetrVG so lange weiter im Amt bis er durch einen neuen BR abgelöst wird oder seine Amtszeit regulär um ist. Selbst wenn der BR eine Wahl einleitet und diese nicht zu einem neuen BR führt, ändert das nichts daran. Er ist dann im Grunde nur verpflichtet erneut eine Wahl anzustoßen, so lange bis die Wahl erfolgreich einen neuen BR installiert, oder er eben dazu nicht mehr in der Lage ist weil seine Amtszeit um ist. Eine vorzeitige Auflösung findet also nicht statt. Erst wenn die Amtszeit um ist und bis zu diesem Zeitpunkt kein neuer BR gewählt ist, hört der BR einfach auf zu existieren.
> Können die restl.Mitgleider eine MA Befragung durchführen, ob ein BR noch erwünscht
> wird? ( die Tendenz geht dahin, keinen BR mehr wählen zu wollen)
Können können sie schon, aber warum sollten sie das tun? Selbst wenn es nur noch sehr wenige Kandidaten gibt, ist es sinnvoller einen kleineren BR zu installieren, als gar keinen. Falls sich nämlich nicht genug Kandidaten (7) finden, wird einfach der nächstkleinerere mögliche BR gewählt (ggf. nur ein ein-Mann-BR wenn es nur einen oder zwei Kandidaten gibt, in analoger Anwendung von §11 BetrVG).
> In welchem Zeitramen müssen Neuwahlen anberaumt werden?
"Unverzüglich". Also so bald als realistisch möglich. Das nicht zu tun, ist zwar eine Pflichtverletzung, aber eine ohne weitere Konsequenzen.
> In welchem Zeitramen muss der BR sonst aufgelöst werden?
Nie, aber vgl. Antwort ganz oben.