Erstellt am 29.01.2013 um 13:00 Uhr von Rapper
Dein Kollege hat recht. Beim vereinfachten Wahlverfahren geht es um eine Persönlichkeitswahl. Es gibt also nur eine Liste, auf der sich alle Kandidaten eintragen. Gewählt sind nachher die Kolleginnen und Kollegen, die die meisten Stimmen auf sich vereinen konnten. Je nachdem, wie groß der BR zu wählen ist.
Alles das steht beschrieben in der Wahlordnung im BetrVG (Fitting mit Kommentaren).
Wir praktizieren dieses Wahlverfahren schon seit mehr als 12 Jahren und hatten bisher nie Probleme gehabt.
Erstellt am 29.01.2013 um 13:01 Uhr von Rattle
Hallo,
§14a BetrVG sagt für ein zweistufiges wahlverfahren alles aus.
MFG
Erstellt am 29.01.2013 um 13:05 Uhr von Kulum
Auf jeden Fall hat der Kollege Recht. Die Wahl in dem vereinfachten Wahlverfahren erfolgt immer als Mehrheitswahl - so will das auf jeden Fall mein kommentiertes BetrVG. Falls dir eins zur Verfügung steht - §14a BetrVG
Erstellt am 29.01.2013 um 13:11 Uhr von NoPain
@EntenMutti,
wie viele AN, inkl. Leiharbeiter ect.pp, seit Ihr denn?
Erstellt am 29.01.2013 um 13:13 Uhr von EntenMutti
@all
Leider steht mir ein Kommentar des BetrVG (noch) nicht zur Verfügung und dem Gesetz und der Wahlordnung kann ich das nicht entnehmen....
Erstellt am 29.01.2013 um 13:15 Uhr von EntenMutti
@NoPain
wir sind 65 (mit dem AG haben wir das Wahlverfahren so vereinbart)
Erstellt am 29.01.2013 um 13:23 Uhr von NoPain
@EntenMutti,
und IHR ( auch DU? ) bist der Wahlvorstand? Dann wäre dies rechtlich nicht zu beanstanden, WENN Ihr das per Beschluss und ordentlichen Ladung so beschlossen habt, denn:
Auszug aus dem § 14a Abs. 5 BetrVG:
In Betrieben mit in der Regel 51 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern können der Wahlvorstand und der Arbeitgeber die Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens vereinbaren.
Der Wahlvorstand entscheidet also gemeinsam welches Wahlverfahren zur Anwendung kommen soll und bei Eurer Größe wäre auch das normale Wahlverfahren möglich und dann natürlich auch Listenwahl ;) Nur entscheiden muss man sich für eine der beiden Varianten ;)
Erstellt am 29.01.2013 um 13:42 Uhr von Kulum
Das is doch ganz gut so. 65 Leute ist n 5er Gremium. Dann finden sich 3 Experten die alle in den BR wollen, machen jeder ne Liste und setzen sich auf Position 1 - da braucht man doch beinah gar nicht mehr wählen.
Da ist Mehrheitswahl doch deutlich gerechter. Da sitzen dann am Ende auch die im BR die tatsächlich die Mehrheit der Leute auch da sehen will.
Und dann stimmt ausnahmsweise auch mal der Spruch (den ich normalerweise nur ignorant finde)
Jeder Betrieb, hat den Betriebsrat, den er sich gewählt hat.
Erstellt am 29.01.2013 um 13:49 Uhr von NoPain
@Kulum,
bin ich vollkommen bei Dir, auch ich favorisiere die Persönlichkeitswahl, nur ist diese bei dieser AN Zahl nicht zwingend vorgeschrieben und darum ging es ja hier ;)
Erstellt am 29.01.2013 um 16:01 Uhr von Fatih
Ich habe in Erinnerung das, auch wen der Wahlvorstand Persönlichkeitswahl beschließt aber ein Wahlberechtigter eine Liste reinreicht ist es hin mit dem Persönlichkeitswahl.
Ist das nicht mehr so oder habe ich da ein Denkfehler
Erstellt am 29.01.2013 um 16:13 Uhr von Kulum
Der Wahlvorstand Hat über Listen- oder Mehrheitswahl gar nichts zu beschließen, war soweit ich weiß auch nie so. Aber in betrieben mit 51 bis 100 AN gann der Wahlvorstand UND der AG das vereinfachte Wahlverfahren vereinbaren. Und da ist eben Mehrheitswahl angesagt.
Bei über 100 AN gilt immer - sobald ne 2te Liste kommt, ist es Listenwahl. Ganz gleich wer der Meinung war da etwas beschließen zu wollen
Erstellt am 29.01.2013 um 16:20 Uhr von NoPain
@Fatih,
da täuschen Dich Deine Erinnerung, im vereinfachten Wahlverfahren nach 14a wird immer im Modus Mehrheitswahl bzw. Persönlichkeitswahl gewählt und soweit ich mich erinnern kann war das auch noch nie anders.