Erstellt am 10.01.2013 um 22:02 Uhr von Kölner
@Valeriha
§ 17 Abs 2 oder 17a BetrVG? Je nach Lage ist das mit den Mehrheiten dann relativ.
Aber davon ab: Diejenigen, die zur Wahlversammlung einberufen, haben analog der WV-Bewerber Kündigungsschutz im Sinne des § 15 KSchG.
Erstellt am 11.01.2013 um 09:37 Uhr von rkoch
> haben analog der WV-Bewerber Kündigungsschutz im Sinne des § 15 KSchG.
Meinst Du nicht die WAHL-Bewerber (aka BR-Kandiaten)? Nach §15 (3) KSchG gilt der erweitere Kündigungschutz für Wahlvorstandsmitglieder ausdrücklich erst ab dem Zeitpunkt der Bestellung. WV(!)-Bewerber sind also NICHT geschützt! Deshalb sollten sich die AN auf der Wahlversammlung ernsthaft bemühen sich auf einen WV zu einigen.
Abgesehen davon: Niemand sagt, dass das ArbG die "drei Kandidaten" zum WV bestimmt. Das ArbG ist frei in der Entscheidung und kann auch einen ganz anderen (auch aus betriebsfremden Personen bestehenden) WV einsetzen. Zugegeben: Das wäre die Ausnahme, i.d.R. fühlen sich die Arbeitsrichter an gemachte Vorschläge gebunden.... aber wenn außergewöhnliche Zustände hinzutreten, wäre es denkbar. Ich könnte mir z.B. vorstellen, dass WV-Kandidaten die von den AN des Betriebes ausdrücklich abgelehnt wurden dann auch vom Arbeitsrichter nicht berufen werden. Insofern macht ein entsprechender ERWEITERTER Kündigungsschutz auch relativ wenig Sinn... Der "normale" Kündigungsschutz bleibt natürlich intakt.
Erstellt am 11.01.2013 um 10:41 Uhr von Kölner
Erstellt am 11.01.2013 um 11:36 Uhr von rkoch
@Kölner
Kannst Du etwas spezifischer werden? Fitting ist ziemlich dick.. und meine Digitalquelle DKK bzw. Wedde geben dazu nicht anderes her als was ich gesagt habe....
Einziger "Sonderfall" in dem Zusammenhang ist die Geschichte, dass ein gerichtlich bestellter WV bereits ab Verkündung des Einsetzungsbeschlusses, nicht erst ab Wirksamwerden desselben den Kündigungsschutz genießt, die Verkündung also der Bestellung gleichzusetzen ist, obwohl diese effektiv erst mit Wirksamwerden des Beschlusses eintritt. (2 AZR 185/08)
Hier geht es aber wohl darum, ob ein WV-Kandidat in der Zeit zwischen Betriebsversammlung/Anrufung des Gerichts und Gerichtsverhandlung bereits Kündigungsschutz geniesst. Nach diesem Urteil wohl kaum, da ausdrücklich der Kündigungsschutz erst mit Verkündung des Einsetzungsbeschlusses (also NACH der Verhandlung) beginnt.