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Fehlerbehaftete BR-Wahl

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Rotesocke24
Mai 2022 bearbeitet

Hallo zusammen, bei unserer BR-Wahl ist dem WV der Fehlerunterlaufen, bei den Briefwahlunterlagen keinen extra Umschlag für die Einreuchung der Stimmzettel mitzuschicken. Wie jetzt als WV verhalten? 1.) Die Wahl selber als nichtig erklären und die Wahl erneut schnellstmöglich durchführen oder 2.) Da ja ein Ergebnis feststeht, alles weiterlaufen lassen und darauf hoffen, dass keine Anfechtung vor dem AG erfolgt? Ein MA hat die Wahl bei uns angefochten, aber wir sind da nicht die richtige Stelle zu. Vielen Dank für Hilfe!

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Community-Antworten (8)

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celestro

12.05.2022 um 00:36 Uhr

"Die Wahl selber als nichtig erklären"

Das kann der WV nicht.

"und darauf hoffen, dass keine Anfechtung vor dem AG erfolgt? Ein MA hat die Wahl bei uns angefochten, aber wir sind da nicht die richtige Stelle zu."

Wenn sogar schon Leute zu Euch kommen und die Anfechtung erklären, würde "Hoffnung" ja bedeuten, das es nur Leute anfechten "dürfen", die keine Ahnung haben. Denn einer "mit Plan" reicht ja schon und dann ist das erledigt.

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Relfe

12.05.2022 um 09:04 Uhr

na da werdet ihr entweder Glück haben, das alle Briefwähler sich selber einen Umschlag für den Stimmzettel besorgt haben --> dann wäre der Fehler ohne Auswirkung oder ihr müsst einige Briefwahlstimmen für ungültig erklären, weil der fehlende Umschlag dazu geführt hat, dass der Wähler den Stimmzettel nicht extra "verpackt" hat --> dann würde die Wahl wiederholt werden müssen, sobald sich einer beschwert und die Wahl anficht.

Ihr könnt jetzt nur warten was passiert.

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Rotesocke24

12.05.2022 um 09:45 Uhr

Aber prinzipiell bleibt stehen: wir können als WV selber die Wahl nicht als nichtig erklären , und die konstitionelle Sitzung wird gnaz normal einberufen.? Ich werde niemanden direkt darauf hinweisen, wo eine Anfechtung stattzufinden hat. Solange sie das beim WV versuchen, können wir das aussitzen. ABer was mache ich mit den beiden Kollegen, die der Meinung sind, jetzt vorpreschen zu müssen und Neuwahlen anzustreben?

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takkus

12.05.2022 um 10:09 Uhr

Aber prinzipiell bleibt stehen: wir können als WV selber die Wahl nicht als nichtig erklären-> korrekt Ich werde niemanden direkt darauf hinweisen, wo eine Anfechtung stattzufinden hat-> ja, kann man machen ABer was mache ich mit den beiden Kollegen, die der Meinung sind, jetzt vorpreschen zu müssen und Neuwahlen anzustreben-> ruhig bleiben und warten ob die beiden Kollegen zum Arbeitsgericht rennen.

Wann war denn die Wahl?

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Relfe

12.05.2022 um 10:11 Uhr

wenn es keine Einwände gibt, dann einfach weitermachen wie geplant und der eine MA benötigt noch min. 2 Mitstreiter.

schauste hier: https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht/betriebsratswahl/betriebsratswahl-2022-wahlanfechtung-und-wahlnichtigkeit_76_443652.html

--> ein Verstoß gegen die geheime Wahl (was ich bei euch sehen würde) für zur Anfechtbarkeit der Wahl.

Zur Wahlanfechtung berechtigt sind gemäß § 19 Abs. 2 S. 1 BetrVG mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber. Zulässig ist die Wahlanfechtung nur innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses.

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enigmathika

12.05.2022 um 10:57 Uhr

Wenn die Wahl schon durch ist, könnt Ihr als WV erstmal nichts weiter machen. Habt Ihr die Stimmzettel ohne Umschlag normal gezählt oder für ungültig erklärt?

Bei unserer Wahl wurde die Hälfte aller Stimmen per Briefwahl abgegeben. Das hätte das Ergebnis schon ein wenig beeinflusst. Ich glaube, da würde ich als Mitarbeiter auch eine Anfechtung anstreben.

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Relfe

12.05.2022 um 11:03 Uhr

rein theoretisch: wenn ihr euch als WV dabei unwohl fühlt --> ihr seid ja auch 3 wahlberechtigte MA :-) ihr könntet euch als Wähler zusammentun und die Wahl anfechten, nur nicht als WV sonder als Wähler (der feine Unterschied)

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R.Staunlich

12.05.2022 um 16:11 Uhr

Woran fehlte es denn nun? Am Umschlag für den Stimmzettel, oder am frankierten Rückumschlag?

Beides sind jedenfalls Fehler die durchaus zur Nichtigkeit der Wahl führen könnten. Insofern ist auch nach Ende der Anfechtungsfrist noch lange nicht alles gut.

Jedenfalls hat der WV die Wahl durchzuführen und darf diese nur abbrechen, wenn der Wahl offensichtlich nichtig ist. Eine Wahl für unwirksam oder nichtig zu erklären steht dem WV nicht zu!

Wenn jemand zu mir als WV kommt und die Wahl anfechten muss, dann sage ich ihm selbstverständlich, dass er sich dazu an das Arbeitsgericht wenden muss.

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