Erstellt am 04.05.2022 um 10:32 Uhr von UdoWoe
Bei uns werden auch die ungültigen Stimmzettel und die zuspät angekommenen Briefwahl unterlagen (verschlossene Umschläge) zu den Wahlunterlagen genommen. Diese müssen bis zur nächsten Wahl aufbewahrt werden.
Erstellt am 04.05.2022 um 11:07 Uhr von John_
@UdoWoe das mit den ungültigen Stimmzetteln ist richtig aber zu spät eingegangene Briefwahlunterlagen müssen 4 Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ungeöffnet vernichtet werden.
@Michi2022
§ 26 Abs. 1 WO
Zu Beginn der öffentlichen Sitzung zur Stimmauszählung nach § 13 öffnet der Wahlvorstand die bis zum Ende der Stimmabgabe (§ 3 Absatz 2 Nummer 11) eingegangenen Freiumschläge und entnimmt ihnen die Wahlumschläge sowie die vorgedruckten Erklärungen. Ist die schriftliche Stimmabgabe ordnungsgemäß erfolgt (§ 25), so vermerkt der Wahlvorstand die Stimmabgabe in der Wählerliste
Die Stimmabgabe wird erst vermerkt wenn der WV feststellt das sie ordnungsgemäß ist. Wenn sie das nicht ist, gilt sie als nicht erfolgt. Der Stimmzettel wird also auch nicht bei den gültigen und ungültigen mitgezählt. Das die Einwilligungserklärung fehlerhaft war in der Wahlniederschrift festhalten.
Wie man dann mit den Wahlunterlagen umgeht steht nicht im Gesetz aber ich würde so vorgehen:
Erklärung + Freiumschlag -> dauerhaft zu den Wahlakten
Wahlumschlag -> einen Monat aufheben und dann ungeöffnet vernichten