Ausgliederung von Teilen der Belegschaft
Muss bei einer Ausgleiderung eines Teils der Belegschaft in eine eGmbh ein neuer (Teil)Betriebsrat gewählt werden oder ist der bestehende zuständig?
Community-Antworten (2)
13.06.2012 um 16:47 Uhr
(Teil)Betriebsrat gibt es nicht. Wann und wie ein BR zu wählen ist steht im BetrVG. Hier handelt es sich rechtlich wohl um einen Teilbetriebsübergang
http://www.dgbrechtsschutz.de/index.php?id=123&type=0&uid=12&cHash=80cde4b4d95e2b5579ded3cce70511e0
http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Betriebsuebergang.html
13.06.2012 um 17:02 Uhr
Es kommt auf den genauen Vorgang an. Besteht dieser Übergang "nur" darin, dass die AN einem neuen Arbeitgeber untergeordnet werden, ansonsten sich aber nichts wesentliches ändert (die AN bleiben am selben Ort, gehen der selben Arbeit nach, etc. - so verstehe ich den Vortrag), so greift mit fast absoluter Wahrscheinlichkeit §1 (2) 2. BetrVG. D.h. der dann entstandene "gemeinsame Betrieb mehrerer Unternehmen" hat genau den selben Betriebsrat wie vorher. Aus Sicht der Frage der Größe, Zuammensetzung und Wahl des Betriebsrates ändert sich dann jetzt und auch zukünftig nichts. Der BR hat dann "nur" mehrere Verhandlungspartner. Das ganze hängt damit zusammen, das Betriebsräte eben in "Betrieben" gewählt werden (nomen est omen) und nicht in Unternehmen. Und so lange sich am Betrieb nichts wesentliches ändert, ändert sich auch nichts am den Betrieb vertretenden Betriebsrat.
Im Zweifelsfalle, wenn darüber ein Streit mit den Arbeitgebern ausbricht, müsste das gerichtlich geklärt werden (Feststellung des Betriebsbegriffes). Als BR würde ich erstmal davon ausgehen, das ein gemeinsamer Betrieb entstanden ist und Abwarten wie der/die AG reagieren.
Wenn die Ausgliederung dagegen massive Änderungen mit sich bringt, vor allem räumlich weit entfernte neue Betriebsstätten ("echte" Spaltung), ggf. mit Zusammenschluß mit anderen Betrieben der eGmbH, etc. sieht die Sache natürlich u.U. ganz anders aus.
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