Das gleiche Wahlverfahren wie bei der turnusmäßigen Wahl, wie sie für Euren Betrieb vorgesehen ist.
Erstellt am 12.06.2012 um 17:08 Uhr von Globus
gironimo, das ist aber in der Tat nur bedingt richtig ;-)
Nachtrag:
Leider kann ich hier nicht anders antworten...
Aber ja, genau so ist es und ich kann mir durchaus noch zwei weitere Fälle vorstellen, in denen sich das Wahlverfahren anders gestalten könnte wie bei der vorherigen - turnus- oder nicht turnusmäßigen Wahl.
Ok, der § 37 WO trifft hier nciht zu, allerdings war unter anderem auch das bei der Frage als solches nocht nicht klar... usw usw usw usw
Erstellt am 12.06.2012 um 17:21 Uhr von Rattle
Hallo,
siehe Wahlordnung § 34, es kann aber auch § 37 der Wahlordnung vorliegen.
MFG
Erstellt am 12.06.2012 um 18:40 Uhr von BRMler
Globus, wo ist hier nur die bedingte Richtigkeit???
Ob regulaere/turnusmaessig Wahl oder Wahl zB wegen § 13 es gilt stets die gleiche WO
Erstellt am 13.06.2012 um 07:01 Uhr von rkoch
@BRMler
ich bin zwar nicht Globus, aber anhand des emoticons vermute ich, das Globus auf dem selben Dampfer ist wie ich war, als ich Frage und Antwort gelesen habe.
Im Volksmund wird mit "Wahlverfahren" gerne die Personen- oder Listenwahl (Mehrheits-/Verhältniswahl) im speziellen gemeint, und nicht das gesamte Verfahren an sich.
Insofern stimmt die Antwort nur bedingt. Wenn der Frager nach der Personen- oder Listenwahl gefragt hat, ist die Antwort vollkommen falsch. Natürlich könnte die Frage auch bedeuten: Normales oder vereinfachtes Wahlverfahren? Dann ist die Antwort auch wieder falsch.
Wenn der Frager hingegen allgemein nach dem gesamten Verfahren gefragt hat, dann war sie richtig, dann ergibt aber die Frage eigentlich keinen Sinn.... Welches Wahlverfahren sollte denn sonst gelten? Bundestagswahl?
Erstellt am 13.06.2012 um 07:54 Uhr von SWalters
rkoch,
vielen Dank für die ausführliche Beantwortung. Es kann schon sein, dass ich mich ein wenig missverständlich ausgedrückt habe.
Meine Frage ist so gemeint:
Es gibt das vereinfachte einfache und das vereinfachte zweistufige Wahlverfahren. Worin besteht da der Unterschied und welches findet Anwendung, wenn während einer laufenden "Legislaturperiode" ein neuer Betriebsrat gewählt werden muss?
Ich hoffe, dass mit dieser Fragestellung etwas angefangen werden kann und entschuldige mich nochmals für meine missverständliche Ausdrucksweise...
Erstellt am 13.06.2012 um 08:45 Uhr von rkoch
Tja, da haben wir den Salat mit der Antwort :-)
Ganz einfach:
1. Grundbedingung: max. 50 AN zum Zeitpunkt der Wahl, damit das vereinfachte Verfahren überhaupt noch greift. Hat sich die MA-Zahl mittlerweile über diese Grenze erhöht, findet das vereinfachte Verfahren nur noch Anwendung, wenn immer noch max. 100 AN zählen und Wahlvorstand und AG das vereinfachte Verfahren vereinbaren. Ansonsten immer das reguläre Wahlverfahren.
2. Zweistufig wird gewählt, wenn im Betrieb kein Betriebsrat existiert und deshalb niemand einen Wahlvorstand einsetzen kann. In der ersten Stufe wird der Wahlvorstand eingesetzt, der dann die zweite Stufe (die Wahl) vorbereitet und durchführt.
3. Einstufig wird gewählt, wenn ein BR existiert und einen Wahlvorstand einsetzt (oder der Wahlvorstand auf andere Weise z.B. vom ArbG eingesetzt wird, vgl. §14a (3) BetrVG). Da dann der Wahlvorstand ja schon existiert, kann er natürlich nicht in einer ersten Stufe gewählt werden. Diese Stufe entfällt deshalb.
Das hat aber nichts mit dem Zeitpunkt der Wahl zu tun. Das gilt ebenso bei vorzeitiger Wahl wie bei turnusmäßiger Wahl.
BTW: Warum glaubt ihr überhaupt, dass ihr neu wählen müsst? Da hier viele Missverständnisse möglich sind wäre es interessant zu beleuchten ob ihr mit Eurer Einschätzung überhaupt richtig liegt (vgl. §13 (2) BetrVG)
Erstellt am 13.06.2012 um 08:54 Uhr von SWalters
Vielen Dank, das war wirklich hilfreich!!!
Der BR soll neu gewählt werden, da während dieser Legislaturperiode schon der 3. Vorstand "das Handtuch geworfen hat". Da es nun keine "Nachrücker" mehr gibt, ist der BR der Ansicht, dass er an Glaubwürdigkeit verlieren wird und hat deshalb Neuwahlen beschlossen. Für mich absolut nachvollziehbar...
Erstellt am 13.06.2012 um 09:07 Uhr von rkoch
Nachvollziehbar vielleicht, aber zumindest in dem wortwörtlichen Sinne dessen was Du schreibst möglicherweise nicht legal!
Wenn "3 Vorstände das Handtuch geworfen haben", aber ansonsten BRM geblieben ist, dann hat der BR zwar ein Problem einen Vorsitzenden zu finden, das ist aber kein Grund für Neuwahlen. Das würde nur gelten, wenn diese zugleich ihr Amt als BR niedergelegt hätten und deshalb jetzt auch nach Nachrücken aller EBRM weniger als die festgelegte Anzahl an BRM zur Verfügung steht (§13 (2) 2. BetrVG). So lange der BR noch vollzählig ist, sind Neuwahlen ausgeschlossen.
Um dann Neuwahlen zu provozieren müssten entweder
- so viele BRM ihr Amt niederlegen, dass die Zahl der BRM unter die festgelegte Anzahl sinkt
oder
- der BR müsste seinen Rücktritt beschließen (§13 (2) 3. BetrVG)
Letzteres würde aber wieder bedeuten, dass dieser Rücktritt auf einer Sitzung erfolgt, zu der der BRV eingeladen hat (den es ja aber nicht mehr gibt).
BTW: Auch zur Einsetzung eines Wahlvorstandes braucht es eine Sitzung, zu der ein BRV eingeladen hat. Insofern sollte sich rein der Rechtsicherheit halber ein BRM doch noch einmal breitschlagen lassen BRV zu werden, und sei es nur um die beiden vorstehenden Sachen regulär durchzuziehen.
Erstellt am 13.06.2012 um 09:08 Uhr von Streikbrecher
rkoch
hallo, lange nichts mehr von Dir gelesen :-)
doch nun auch von mir die Nachfrage:
was war an der Aussage von Gironimo falsch.
...Das gleiche Wahlverfahren wie bei der turnusmäßigen Wahl, wie sie für Euren Betrieb vorgesehen ist.
Denn turnusmäßig bedeutet, es gab einen BR und turnusmäßig finden Neuwahlen statt. Hier muss nun wohl aus einem der Gründe des § 13 neu gewählt werden. Also, wnn ich nicht völlig falsch liege, kein Unterschied zu turnunsmäßigen Wahl oder??
Erstellt am 13.06.2012 um 09:13 Uhr von rkoch
@Streikbrecher
Natürlich, aber lies doch nochmal meine Antwort 5. So recht er mit der Antwort hatte, war sie (wie sich aus Antwort 6 ergibt) für SWalters die falsche Antwort, insofern war sie "nur bedingt richtig", wie Globus schreibt. Schuld war die falsche Fragestellung, insofern natürlich keine Kritik an Gironimo. Ich hatte gestern nicht mehr (nach Antwort 1) geantwortet, da ich schon erwartet hatte, dass die Antwort einen Rattenschwanz (mit möglicherweise präziserer Frage) nach sich zieht.
Erstellt am 13.06.2012 um 09:42 Uhr von Streikbrecher