Erstellt am 25.04.2022 um 10:07 Uhr von celestro
Ob dürfen ... keine Ahnung. Aber ich würde es wohl machen mit dem Hinweis, dass die Poststelle den Brief aus Versehen geöffnet hat. Aber kein Wort dazu, das die Stimmabgabe fehlerhaft war.
Erstellt am 25.04.2022 um 10:16 Uhr von SeGl
Die fehlerhafte Stimme ist dann einfach unzulässig und nicht gültig, korrekt? Wir entscheiden einfach in einer Sitzung darüber und dann ists gut.
Mein Gedanke ist, dass wenn wir nochmal neue Unterlagen rausschicken, der Wähler ja nicht eine ungültige und eine zweite Stimme generieren darf.
Erstellt am 25.04.2022 um 11:51 Uhr von Relfe
er könnte zur persönlichen Stimmabgabe kommen, dann wären die Briefwahlunterlagen nicht zu werten.
Damit wäre es zumindestens ein vorgesehener Fall, dass die Briefwahlunterlagen nicht gewertet werden.
Wobei ich nicht sicher bin, ob das auch schon ein Fall von Wahlbeeinflussung ist, weil der WV ja nur aus der Kenntnis heraus handelt, das er die Stimme als ungültig erklären muss, den Wähler informiert.
Der Fall der nicht zurückgeschickten Unterlagen ist ähnlich gelagert und die Wahl wurde für ungültig erklärt.
Eigentlich darf der WV nicht eingreifen.
Erstellt am 25.04.2022 um 12:01 Uhr von celestro
"Wobei ich nicht sicher bin, ob das auch schon ein Fall von Wahlbeeinflussung ist, weil der WV ja nur aus der Kenntnis heraus handelt, das er die Stimme als ungültig erklären muss, den Wähler informiert."
Der WV würde hier aus dem Grund handeln, dass der Brief von der Poststelle geöffnet wurde.
Erstellt am 25.04.2022 um 12:21 Uhr von Muschelschubser
Ihr könnt es so im Wahlvorstand beschließen.
Die alten Briefwahlunterlagen würde ich als ungültig vermerken und jeden Schritt inklusive Beschluss dokumentieren. Dann sollte es sauber sein.
Ähnlich haben wir diese Vorgehensweise im Seminar für das normale Wahlverfahren besprochen.
Im Falle einer Anfechtung wäre alles nachvollziehbar, zumal für die Erfolgsaussichten einer Anfechtung ja ohnehin eine mögliche Beeinflussung des Wahlergebnisses ausschlaggebend ist. Ich denke, das kann man hier verneinen.
Erstellt am 25.04.2022 um 12:24 Uhr von SeGl
"Wobei ich nicht sicher bin, ob das auch schon ein Fall von Wahlbeeinflussung ist, weil der WV ja nur aus der Kenntnis heraus handelt, das er die Stimme als ungültig erklären muss, den Wähler informiert."
--> Ist die Stimme denn "ungültig" oder einfach im Vorfeld dann unzulässig. Ich würde das schon unterscheiden. Zw. gültig und ungültig entscheidet man doch erst, bei der Auszählung der Stimmen. Die Stimme wird ja gar nicht in die Urne wandern. Von daher können wir ja einfach dem Wähler neue Unterlagen zusenden.
"Der Fall der nicht zurückgeschickten Unterlagen ist ähnlich gelagert und die Wahl wurde für ungültig erklärt."
--> Was für einen Fall meinst du hier genau? Welche nicht zurückgeschickten Unterlagen?
Erstellt am 25.04.2022 um 13:14 Uhr von Relfe
@SeGi
--> ich suche gerade noch, aber da hatte der WV einen MA angerfuen, weil er die Wahlunterlagen noch nicht zurückgeschickt hatte. Daraufhin wurde die Wahl für nichtig erklärt, weil der WV sein Wissen als WV genutzt hatte, damit der Wähler die Stimme noch abgeben kann (wenn ich es wiederfinde, dann stell ich es ein)
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unabhängig davon:
LAG-KOELN – Beschluss, 4 (13) TaBV 63/02 vom 11.04.2003
1. In Briefwahl abgegebene Stimmen für eine Betriebsratswahl können nicht deshalb für ungültig erklärt werden, weil die Freiumschläge bei der Post stark beschädigt wurden.
2. Über die Gültigkeit von Briefwahl-Stimmen ist in öffentlicher Sitzung des Wahlvorstandes zu entscheiden.
der WV kann erst am Wahltag über die Gültigkeit der Briefwahlstimme entscheiden, wie willst Du dann jetzt schon neue Unterlagen zuschicken, wenn noch gar nicht über die Gültigkeit entschieden werden kann?
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Die Poststelle könnte natürlich von sich aus, unabhängig vom WV den Absender informieren, der Tütet das neu ein und dann geht euch das nochmal korrekt zu.
Erstellt am 25.04.2022 um 13:29 Uhr von SeGl
@Relfe
Meine Frage war ja folgende: "Ist die Stimme denn "ungültig" oder einfach im Vorfeld dann unzulässig?" Wenn der geöffnete Brief unzulässig ist, dann können wir den einfach im Vorfeld per Beschluss vernichten. Dann spricht auch nichts dagegen neue Unterlagen zu verschicken.
Mal davon abgesehen, eine öffentliche Sitzung des Wahlvorstands können wir auch vor dem Wahltag durchführen. Auch dann hätten wir Zeit neu zu versenden.
Erstellt am 25.04.2022 um 13:43 Uhr von celestro
Den Brief zu öffnen ist sicherlich unzulässig. Aber ob sich daraus die Konsequenz ergibt, dass der WV neue Unterlagen schicken darf?
Persönlich würde ich sagen, ja .... denn es ist ja nicht der Fehler des Wählers.
Erstellt am 25.04.2022 um 16:05 Uhr von celestro
@SeGl
Die Stimmabgabe ist übrigens nicht ungültig. Im Fitting findet sich beim §25 der Hinweis, das ein nicht zugeklebter Wahlumschlag zu berücksichtigen ist.
Erstellt am 26.04.2022 um 07:52 Uhr von SeGl
@celestro
Wenn Freibrief/Wahlbrief und Wahlumschlag/Stimmzettelumschlag geöffnet sind, ist das Wahlgeheimnis nicht gewahrt und der Stimmzettel hätte bearbeitet werden können. Daher ungültig oder nicht?
Im Merkblatt zur Wahl, was uns von Verdi zur Verfügung gestellt wurde, steht außerdem, dass der Stimmzettelumschlag unverklebt in den Wahlbrief gehört. Dementsprechend sind alle Stimmzettelumschläge geöffnet und werden natürlich berücksichtigt. Aber das bedarf natürlich eines verschlossenen Freibriefes...
Erstellt am 26.04.2022 um 07:57 Uhr von SeGl
"Im Merkblatt zur Wahl, was uns von Verdi zur Verfügung gestellt wurde, steht außerdem, dass der Stimmzettelumschlag unverklebt in den Wahlbrief gehört."
Ich korrigiere mich. Es steht nicht drin, dass der Stimmzettelumschlag verschlossen werden soll.
Erstellt am 26.04.2022 um 08:15 Uhr von SeGl
Hier steht übrigens was zur Gültigkeit: https://www.bundeswahlleiter.de/service/glossar/b/briefwahl.html
Betrifft zwar Bundeswahlen, aber der Fall ist ja exakt der selbe:
"Welche Wahlbriefe werden zurückgewiesen?
Bei der Briefwahl sind Wahlbriefe zurückzuweisen, wenn
...
weder der Wahlbriefumschlag noch der Stimmzettelumschlag verschlossen ist,
...
Die Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wählerinnen oder Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben."
Erstellt am 26.04.2022 um 08:34 Uhr von Relfe
@SeGi
Du kannst zwar eine öffentliche Sitzung vor dem Wahltag machen, aber da die Briefwahlstimmen erst am Wahltag bewertet werden, kannst Du nicht vorher schon einzelne Briefwahlunterlagen auf Gültigkeit prüfen.
Du würdest dann ja wieder die Briefwähler "ungleich" behandeln, weil der eine Briefwähler die Chance bekommt seine Stimme doch noch gütlig zu machen und andere nicht, da die erst bei der Auszählung für ungültig erklärt werden.
Ich weiß das es ungerecht erscheint, aber der WV muss alle Wähler gleich behandeln, das ist quasi "oberste Priorität" um keine Wahlbeeinflussung zu machen.
Ich finde aber bisher kein Urteil o.ä. das eine vorzeitige Bewertung zulässt.
Und geöffnete Wahlumschläge mit verschlossenen Stimmzetteln können mMn nicht gültig sein, weil niemand weiß ob der Stimmzettel nicht ausgetauscht wurde.
--> hier würde ich als WV auch Stimmfälschung vermuten und somit die Stimme nicht zulassen
--> aber wie ich schrieb: rechtlich dürfte der MA noch persönlich die Stimme abgeben, dann wären die Briefwahlunterlagen per se nicht mehr durch den WV zu bewerten.
Erstellt am 26.04.2022 um 08:38 Uhr von celestro
Ihr habt nicht viel Zeit. Entscheidet Euch! Schickt dem Kollegen neue Unterlagen mit dem Hinweis, das der Brief geöffnet wurde, oder lasst es.
Erstellt am 26.04.2022 um 08:43 Uhr von SeGl
Danke für eure Vorschläge und Hinweise. Wir werden das zeitnah in einer WV-Sitzung entscheiden.
Erstellt am 27.04.2022 um 11:41 Uhr von R.Staunlich
Ich denke Relfe bezieht sich auf einen Fall bei dem ein Wahlvorstandsmitglied das selber kandidiert hat, die Wahlberechtigten die noch nicht abgestimmt hatten angerufen und zur Wahl aufgefordert hat. Möglicherweise war es auch noch der Fall bei dem dann dieser Kandidat der als WV-Mitglied Zugriff auf die Wahlmaterialien hatte, die Briefe persönlich abgeholt hat. So etwas lässt natürlich Raum für vielfältige Beeinflussung und Manipulation.
Der WV prüft die Gültigkeit der Briefwahlen erst nach Ende der Wahl. Das verbietet natürlich auch, z.B. die Freiumschläge vorher auf korrekten Verschluss zu prüfen. Allerdings vertrete ich die Auffassung, dass bei offensichtlichen Fehlern die außerhalb der Verantwortung des Wählers liegen ein erneutes Zustellen der Wahlunterlagen zulässig ist. Aber auch das bedarf eines Beschlusses des WV.