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Zurückkehren nach der Abgabe der Freistellung in den Beruf

E
emstein
Jul 2022 bearbeitet

Nach der BR-Wahl bin ich nicht länger freigestelltes BR Mitglied. Mein Arbeitgeber kann mir aber derzeit keine Stelle mit meiner ERA Entgeltstufe anbieten. Er hat mir eine Stelle angeboten, die zwei Stufen unter meiner alten Tätigkeit liegt. Wie muss ich mich verhalten? Was kann und darf ich vom Arbeitgeber erwarten? Gibt es die Möglichkeit der Umschulung? Oder kann man einen Entwicklungsplan vereinbaren? Kann oder muss man eine andere Stelle "vorläufig" annehmen, die unter der ERA Entgeltstufe liegt?

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Community-Antworten (4)

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Moreno

12.04.2022 um 18:06 Uhr

Verbot der Zuweisung einer geringerwertigen Tätigkeit Die Vorschrift des § 37 Abs. 5 BetrVG verbietet es dem Arbeitgeber grundsätzlich, einem Betriebsratsmitglied eine geringerwertige Tätigkeit zuzuweisen als die Tätigkeit, die das Betriebsratsmitglied im Zeitpunkt der Amtsübernahme ausgeübt hat. Die Zuweisung einer geringerwertigen Tätigkeit wäre nur zulässig, wenn vergleichbare Arbeitnehmer aufgrund betriebsüblicher Entwicklung eine geringerwertige Tätigkeit leisten als zuvor. Dies dürfte allerdings nur in ganzen seltenen Ausnahmefällen einmal vorkommen. Quelle Dr.Kluge Seminare

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emstein

18.07.2022 um 11:42 Uhr

Hallo Celestro, vielen Dank für den Link. Ich habe als damaliger Freigestellter versucht meine Weiterbildung zu betreiben, aber der eine Kurs wurde damals nicht genehmigt von HR. Derzeit arbeite ich wieder in meiner alten Abteilung - vorläufig, weil es gab bisher kein klärendes Gespräch zwischen HR, Abteilungsleiter und mir. Jeden Monat frage ich per email nach. Allerdings gab es jetzt eine Umstrukturierung und mein Abteilungsleiter ist nicht mehr für mich zuständig. Jetzt habe ich nur mehr die HR als Ansprechpartner.

K
Kjarrigan

18.07.2022 um 13:01 Uhr

sorry aber da lässt man sich doch nicht hinhalten von HR!

Anschrieben an AG, fordern mit Fristsetzung und bei Negativbescheid ab zum Anwalt (muss ja nicht gleich klagen, meistens reicht schon der Nachdruck eines Anwaltschreibens

Ich hoffe mal du hast die Ablehnung der Weiterbildung von damals schriftlich!

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