Erstellt am 30.03.2022 um 10:27 Uhr von celestro
1.) Nein! Das Geschlecht in der Minderheit darf man nicht so kurz vor der Wahl ändern.
2.) Deine Fallkonstellation ergibt aber auch gar keinen Sinn meiner Meinung nach. Wenn es jetzt gleich viele Männer und Frauen gibt, dann existiert kein Geschlecht in der Minderheit mehr und somit wird auch kein Losentscheid durchgeführt.
Oder habe ich da jetzt irgendetwas falsch verstanden?
Erstellt am 30.03.2022 um 10:28 Uhr von Kjarrigan
Fitting RN 15 zu § 15 (2) BetrVG
Die erste Aufgabe des Wahlvorst. ist es, festzustellen, welches Geschlecht im Betrieb in der Minderheit ist (vgl. § 5 Abs. 1 S. 1 WO). Unter Berücksichtigung der Ausführungen unter → Rn. 11b ist das Geschlecht in der Minderheit dasjenige Geschlecht (Männer oder Frauen), welches am Tage des Erlasses des Wahlausschreibens durch weniger Angehörige seines Geschlechts (einschließlich der nichtwahlberechtigten jug. ArbN) im Betrieb vertreten ist als das andere Geschlecht.
Entscheidend ist also die Anzahl am Tag des Erlasses des Wahlauschreibens
zu celestro 2)
nicht die gleiche Anzahl, sondern die gleiche Höchstzahl
z.B. 34 Männer - 11 Frauen - Höchstzahl für den Dritten Sitz bei den Männer 11,33 bei den Frauen 11
scheidet ein Mann aus also nur noch 33 Männer würde die Höchstzahl eben auch 11 betragen (was aber wie geschrieben keine Berücksichtigung nach Erlasse Wahlausschreiben findet)
Erstellt am 30.03.2022 um 11:17 Uhr von Stevano
Vielen Dank für eure schnellen und hilfreichen Antworten!
Der Satz mit "... am Tage des Erlasses" war der Satz den ich gesucht habe. Dankeschön :)
Nochmal abschließend zur Erklärung.
Es ist bei uns EXAKT so wie vom lieben Kjarrigan beschrieben: zum erlass waren wir 35 Männer - 11 Frauen und seit letzter Woche 34 M - 11W
Viel Erfolg bei euren Wahlen :)