Einspruch gegen Wahlordnung nicht die Wählerlist.
Guten Morgen zusammen
Ein Mitarbeiter hat nun fristgerecht Einspruch gegen die Wahlordnung eingelegt und fordert die Herausgabe der Schriftstücke des Wahlvorstands.(Anwesenheitsliste;Beschlussprotokolle;schriftliche Einverständniserklärung des AG zum vereinfachten Wahlverfahren mit 101 AN) Ist dies zulässig und wenn ja finden wir eine Gesetz?
Danke für die Hilfe
Community-Antworten (5)
25.03.2022 um 08:39 Uhr
Nein, ein Mitarbeiter kann nicht einfach die Herausgabe von euren Unterlagen fordern. Mit einem Einspruch gegen die "Wahlordnung" schon gar nicht. Selbst wenn er korrekterweise einen Einspruch gegen die Wählerliste erhoben hätte, würde er keine Unterlagen bekommen. Er müsste klar angeben worüber er Einspruch erhebt, ihr prüft dann intern ob er berechtigt ist und gebt ihm anschließend über eure Entscheidung bescheid.
Wenn der Mitarbeiter meint bei der Wahl würde etwas nicht ordnungsmäßig ablaufen kann er sie beim Arbeitsgericht anfechten. Eine pauschale Anfechtung wie diese wird das Arbeitsgericht aber vermutlich gar nicht erst zulassen.
25.03.2022 um 11:03 Uhr
Die "WAHLORDNUNG "ist eine von der Bundesregierung erlassene Bundesrechtsverordnung. Wenn man dagegen Einspruch einlegen will muss man vors Bundesverfassungsgericht.
Wenn jemand Einwände gegen das vom Wahlvorstand erlassene Wahlausschreiben zur Durchführung der BR Wahl im Betrieb xyz hat, kann man diesen an den Wahlvorstand richten.
Beweise muss aber der Einspruchsführer liefern - die muss der WV liefern
25.03.2022 um 11:09 Uhr
"Beweise muss aber der Einspruchsführer liefern - die muss der WV liefern" äähh, wer denn nun? :-)
25.03.2022 um 11:09 Uhr
"Beweise muss aber der Einspruchsführer liefern - die muss der WV liefern"
da fehlt wohl ein "NICHT" beim WV. ;-)))
25.03.2022 um 13:02 Uhr
da fehlt wohl ein "NICHT" - JO :)
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