Erstellt am 25.03.2022 um 07:39 Uhr von John_
Nein, ein Mitarbeiter kann nicht einfach die Herausgabe von euren Unterlagen fordern. Mit einem Einspruch gegen die "Wahlordnung" schon gar nicht. Selbst wenn er korrekterweise einen Einspruch gegen die Wählerliste erhoben hätte, würde er keine Unterlagen bekommen. Er müsste klar angeben worüber er Einspruch erhebt, ihr prüft dann intern ob er berechtigt ist und gebt ihm anschließend über eure Entscheidung bescheid.
Wenn der Mitarbeiter meint bei der Wahl würde etwas nicht ordnungsmäßig ablaufen kann er sie beim Arbeitsgericht anfechten. Eine pauschale Anfechtung wie diese wird das Arbeitsgericht aber vermutlich gar nicht erst zulassen.
Erstellt am 25.03.2022 um 10:03 Uhr von Kjarrigan
Die "WAHLORDNUNG "ist eine von der Bundesregierung erlassene Bundesrechtsverordnung. Wenn man dagegen Einspruch einlegen will muss man vors Bundesverfassungsgericht.
Wenn jemand Einwände gegen das vom Wahlvorstand erlassene Wahlausschreiben zur Durchführung der BR Wahl im Betrieb xyz hat, kann man diesen an den Wahlvorstand richten.
Beweise muss aber der Einspruchsführer liefern - die muss der WV liefern
Erstellt am 25.03.2022 um 10:09 Uhr von rtjum
"Beweise muss aber der Einspruchsführer liefern - die muss der WV liefern"
äähh, wer denn nun? :-)
Erstellt am 25.03.2022 um 10:09 Uhr von celestro
"Beweise muss aber der Einspruchsführer liefern - die muss der WV liefern"
da fehlt wohl ein "NICHT" beim WV. ;-)))
Erstellt am 25.03.2022 um 12:02 Uhr von Kjarrigan
da fehlt wohl ein "NICHT" - JO :)