Erstellt am 18.03.2022 um 09:22 Uhr von moreno
Was seid ihr denn für ein Betrieb?
Erstellt am 18.03.2022 um 09:51 Uhr von LHWVNT
Lebenshilfe. Wir betreuen Menschen mit Behinderung (gGmbh Wohnen) und unterstützen Familien mit Kindern/Angehörigen mit Behinderung (e.V.) und neuerdings haben wir auch inklusive Dienste gGmbH wo Menschen mit und ohne Behinderung zusammen arbeiten (haushaltsnahe Dienstleistungen oder Mittagstisch (Essen auf Rädern) z.B.).
Erstellt am 18.03.2022 um 09:51 Uhr von Kjarrigan
Ich würde da wirklich einen Fachanwalt fragen.
Das ist so speziell und dürfte nicht sehr oft vorkommen.
Da sind bestimmt noch viele Dinge zu beachten, die man auf den ersten Blick nicht erkennt.
Erstellt am 18.03.2022 um 10:23 Uhr von celestro
Wenn nur 1 Kandidat keine Zustimmung für das Foto gibt, dürfte das Ganze mMn rechtlich unmöglich werden.
Gibt es nicht einen §, das man den Menschen einen "Wahlhelfer" zur Seite stellen darf, wenn die mit dem Ausfüllen nicht selbst klarkommen? Google hat das Problem, das man genau wissen muss, was für Suchworte da passen.
Erstellt am 18.03.2022 um 10:53 Uhr von John_
§ 12 Abs. 4 BetrVG WO
Wer infolge seiner Behinderung bei der Stimmabgabe beeinträchtigt ist, kann eine Person seines Vertrauens bestimmen, die ihm bei der Stimmabgabe behilflich sein soll, und teilt dies dem Wahlvorstand mit. Wahlbewerberinnen oder Wahlbewerber, Mitglieder des Wahlvorstands sowie Wahlhelferinnen und Wahlhelfer dürfen nicht zur Hilfeleistung herangezogen werden. Die Hilfeleistung beschränkt sich auf die Erfüllung der Wünsche der Wählerin oder des Wählers zur Stimmabgabe; die Person des Vertrauens darf gemeinsam mit der Wählerin oder dem Wähler die Wahlzelle aufsuchen. Sie ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung zur Stimmabgabe erlangt hat. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für des Lesens unkundige Wählerinnen und Wähler.
Fotos sind denke ich schwierig. Die Stimmzettel müssen neutral gestaltet sein. Im nachhinein könnte ein Kandidat auf die Idee kommen sein weniger schmeichelhaftes Foto hätte ihn Stimmen gekostet.
Erstellt am 18.03.2022 um 10:57 Uhr von R.Staunlich
Aushänge sehe ich als unproblematisch an, da das nur ein Angebot an die Bewerber ist und wenn jemand das nicht annehmen will, dann will er nicht...
Bei den Stimmzetteln sehe ich das kritisch. Einerseits ist das Aussehen der Stimmzettel in der WO doch recht genau vorgeschrieben,Abweichungen davon (auch aus guten nachvollziehbaren Gründen) bieten einen perfekten Ansatz für eine Wahlanfechtung. Das nächste Problem dürfte die Qualität der Fotos und der Wiedergabe auf den Stimmzetteln sein, Die Gesichter sind unetrschiedlich hell, die Ausleuchtung unterschiedlich gut usw. Das sind alles Probleme die bei Name und Kreis für das Kreuz nicht auftauchen, denn dort musst Du nur auf den Zeichensetz und die Größe des Kreises achten.
Andererseits könnte man auch abschätzen, wie groß die Gefahr einer Anfechtung ist. Habt Ihr zwei bis aufs Blut verfeindete Gewerkschaften die gegeneinander antreten: Finger weg! Ist es eine Gruppe von Bewerbern, die GEMEINSAM für die Rechte der Arbeitnehmer einstehen wollen? Dann könnte man das mit diesen durchaus mal besprechen...
Erstellt am 18.03.2022 um 11:36 Uhr von moreno
Behinderte Menschen die in einer WfbM arbeiten haben aber kein Wahlrecht für den Betriebsrat! Hier wird ein Werkstattrat gewählt der deren Vertreter ist.
Erstellt am 18.03.2022 um 12:50 Uhr von nicht brauchen
Mal einen Vorschlag: Macht einfach einen Handzettel mit Fotos und benennt die Fotos entsprechend. Mit einem Helfer sollten dann auch diese Menschen ihre entsprechenden Leute wählen können. Dann ist der Wahlzettel neutral und keiner kann euch ans Bein pinkeln.
Erstellt am 18.03.2022 um 13:50 Uhr von UdoWoe
Unsere Wahlplakate sind auch seit etlichen BR-Wahlen immer mit Fotos versehen. Außer den Personen, welches dies nicht wollen.
Ob das auf den Wahlzettel sein darf... keine Ahnung. Da müste man einen Fachmenschen fragen.
@moreono: Wo hast du deine Behauptung her? Würde mich einfach mal interessieren. Danke.
Bleibt gesund.
Erstellt am 19.03.2022 um 08:45 Uhr von Moreno
Udo behinderte Mitarbeiter in einer Wfbm sind keine Arbeitnehmer nach Paragraf 5 Betrvg Sie haben einen Arbeitnehmer ähnlichen Status. Deswegen gibt es auch keinen Mindestlohn. Sie wählen wie schon beschrieben aus Ihren Reihen einen Werkstattrat haben aber mit den BR Wahlen nix zu tun
Erstellt am 19.03.2022 um 12:37 Uhr von celestro
Das hat er glaube ich verstanden. Aber er hätte gerne eine Quelle dafür. ;-)))