Erstellt am 21.02.2022 um 13:50 Uhr von rtjum
ergibt sich m.M.n. aus dem §6 (1): "(1) Sind mehr als fünf Betriebsratsmitglieder zu wählen, so erfolgt die Wahl aufgrund von Vorschlagslisten, sofern nicht die Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens vereinbart worden ist (§ 14a Absatz 5 des Gesetzes)."
wenn also vereinfachtes Verfahren dann keine Vorschlagsliste also auch kein Abs. (2)
Erstellt am 21.02.2022 um 13:59 Uhr von celestro
@NebelCB
Selbst bei Listenwahl ist das völlig irrelevant, da es nur eine "Soll" Vorschrift ist und es somit niemanden interessiert, wenn nicht "doppelt soviele" Kandidaten drauf sind.