Gilt Punkt 11a des Wahlausschreibens "Jeder Wahlvorschlag soll mindestens doppelt so viele Bewerber/-innen enthalten, wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind (§ 6 Abs. 2 WO)." bei Anwendung des vereinfachten einstufigen Wahlverfahrens?
Dies macht ja eigentlich keinen Sinn. Bei der Personenwahl kann es doch keine Mindestanzahl an Personen geben die auf einer Vorschlagsliste zu stehen hat?