Erstellt am 19.02.2022 um 08:13 Uhr von SBV Frank
Erstellt am 19.02.2022 um 11:41 Uhr von Kjarrigan
Nein darf die Gewerkschaft nicht.
Jedes BRM ist "letztlich" nur sich und seinem Gewissen verpflichtet.
Es muss nicht die Ansichten oder gar die ""Anordnungen" der Gewerkschaft befolgen.
Ein BRM kann auch jederzeit bei Wahlen (BRV, Freistellung etc) oder Beschclußabstimmungen eine geheime Wahl verlangen.
Erstellt am 19.02.2022 um 18:25 Uhr von BloodyBeginner
Nein darf sie natürlich nicht
Erstellt am 19.02.2022 um 19:44 Uhr von R.Staunlich
Wie muss ich mir das denn vorstellen? Die Gewerkschaft fasst einen Vorstandsbeschluss dass Meyer BRV wird?
Erstellt am 19.02.2022 um 22:58 Uhr von tropfen1
Wie das laufen würde? Die Gewerkschaft erklärt den Betriebsratsmitgliedern, wer wofür zu wählen ist. Und sagt zeitgleich: Wer das nicht mache, verhalte sich Gewerkschaftsschädigend (evtl. verbunden mit Verlust von Gewerkschaftspositionen oder Ausschlussdrohungen)
Erstellt am 20.02.2022 um 11:52 Uhr von celestro
@tropfen1
Bist Du die gleiche Person, wie tropfen?
Ansonsten ... sollte man mal mit den "Oberen" der Gewerkschaft Kontakt aufnehmen und mal fragen, was die dazu meinen. Wenn die das auch so sehen, wäre meine erste Handlung "die Kündigung meiner Mitgliedschaft" in dieser Gewerkschaft.
Erstellt am 20.02.2022 um 12:09 Uhr von SBV Frank
celestro, genau meine Meinung!!
Erstellt am 20.02.2022 um 15:14 Uhr von tropfen1
Ja, ich bin der gleiche tropfen.
Und danke für eure Antworten. Ich sehe das genauso und so eine Ansage passt nicht zu meinem Demokratieverständnis.
Woraus leitet ihr ab dass ein BRM nur seinem Gewissen unterliegt oder was wäre, wenn es von außen im Abstimmungsverhalten beeinflusst wird? Sind solche Abstimmungen dann hinfällig?
Erstellt am 20.02.2022 um 15:54 Uhr von celestro
"Woraus leitet ihr ab dass ein BRM nur seinem Gewissen unterliegt"
Aus dem, was im BetrVG steht und natürlich aus den Dingen, die da NICHT stehen. Die Rechte der Gewerkschaften sind entsprechend erläutert. Da steht aber nirgends etwas von "Stimmrecht", oder das man als BRM (Gewerkschaftsmitglied) sich an irgendwelche Anweisungen zu halten hätte.
Ich glaube nicht, das solche Abstimmungen dann hinfällig wären. Aber man könnte mal so § wie "Behinderung der BR-Arbeit" oder Nötigung aus dem StGB in Betracht ziehen.
Erstellt am 20.02.2022 um 21:11 Uhr von tropfen1
Ich hab nochmal recherchiert folgendes gefunden, falls das mal jemand braucht: "Das Störungs- und Behinderungsverbot gilt aber auch für Personen und Organisationen, die nicht dem Betrieb angehören, wie z.B. Gewerkschaften, Behörden oder andere Stellen. Durch § 78 BetrVG ist es z.B. Gewerkschaften und Gewerkschaftsmitgliedern verboten, Druck auf Betriebsratsmitglieder auszuüben, damit diese ihre Betriebsratsarbeit im Sinne der Gewerkschaft erledigen."
Quelle: https://www.kluge-seminare.de/br-portal/wissen/allgemeines/verbot-stoerung-behinderung-betriebsrat/
Erstellt am 20.02.2022 um 22:20 Uhr von ganther
das sollte man mal der IGM sagen. In meiner alten Firma habe ich einige von den hier als unzulässig genannten Punkte durchaus gehört und gesehen. Ist aber auch schon 20 Jahre her....