Erstellt am 25.08.2011 um 15:35 Uhr von docpille
Ja das wäre wohl das beste
Erstellt am 25.08.2011 um 16:47 Uhr von DonJohnson
oder besser gesagt das einfachste...
Um zu zeigen, dass die BR Arbeit vor geht, reicht das Informationsblatt für Vorgesetzte... sollte sie noch immer nciht einsichtig werden, und sie nutzt die Mitgliedschaft lediglich um den erweiterten Kündigungsschutz zu haben, tja, dann kann man so erstmal nciht viel machen...
Vielleicht hat sie auch Angst vor dem AG, wer weiß... aber so oder so ist es immer schlecht ein BRM zu sein, welches sein Amt nciht ernst nimmt und glaube mir, das macht auch einen ganz ganz blöden Eindruck beim AG und kann unter Umständen auch negative Begleiterscheinungen bei dem haben - wenn Sitzungen neu angesetzt werden müßten z.B. .
Erstellt am 25.08.2011 um 19:31 Uhr von moselaner
Wenn die Kollegin nicht freiwillig geht, bleibt nur ein Antrag des BR beim Arbeitsgericht nach § 23 Abs. 1 BetrVG.
Erstellt am 26.08.2011 um 08:50 Uhr von Ulrik
Ein BRM bekommt an eigentlich nur dann aus dem BR, wenn ein grober Pflichtverstoss vorliegt. Es reicht ein einzelner Pflichtverstoss, der das Kriterium "grob" erfüllt. Allerdings, wie der moselaner schreibt, fällt diese Entscheidung letztlich das ArbG auf Antrag des BR.
Was ist nun ein grober Pflichtverstoss?
Gem. Fitting § 23 Rn 19 zählt ein ständiges unentschuldigtes Fernbleiben von den Sitzungen als solcher Verstoss. Unentschuldigt ist m. E., wenn die Vorrangigkeit des BR-Mandats nicht "anerkannt" wird, sondern die eigene Arbeit lieber gemacht wird.
Aber, wie gesagt, letztlich gibt es da nur eine Entscheidung, wenn der BR per Beschluß ein Verfahren beim ArbG beantragt.
Erstellt am 26.08.2011 um 09:06 Uhr von blackjack
...man könnte das Thema ja mal auf einer Betriebsversammlung ansprechen.