Erstellt am 10.08.2011 um 10:20 Uhr von Kurzarbeiter
Habt ihr keine Ersatzmitglieder mehr oder nie gehabt und warum??
Das Ganze steht im § 13 BetrVG
Ihr MÜSSt also umgehend, also ohne schuldhafte Verzögerung einen Wahövorstand einsetzen und damit Neuwahlen angehen. Bis zum Abschluss dieswer Neuwahl bleibt der "Rest" belibt als "Rumpf-BR" im Amt.
Die Nichtdurchführung der Neuwahl (wegen sinken der BR-Zahl unter die gesetzl. Soll-Zahl) ist laut Beschluss des Bundesarbeitsgerichtes eine "Grobe" Pflichtverletzung des Betriebsrates gegen seine gesetzlichen Pflichten (vgl. § 23 BetrVG).
Das würde bedeuten, den verbliebenen BRM könnte vom ArbG das Mandat wegen grober Pflichtrverletzung entzogen werden. Dieses hätte zur Folge, dass ab Rechtskraft der der alle Recht auch die Schutzrechte wie Kündigungsschutz verliert.
Erstellt am 10.08.2011 um 10:21 Uhr von charlot
Nein, der BR belibt nicht bis zum Ende der Amtzeit im Mandat, er muss sofort einen Wahlvorstand einsetzen und Neuwahlen einleiten. § 13 BetrVG
Erstellt am 10.08.2011 um 10:32 Uhr von Aidan
Der 8köpfige BR leitet pflichtgemäß die Wahl ein und bleibt bis zur Konstituierung des neuen BR im Amt und auch beschlussfähig. Es kann und soll keine betriebsratslose Zeit entstehen in dieser Situation.
Wieso bei der Neuwahl nurnoch 7, ich denk ihr seid 9?
Naja egal. Sollten sich nicht genug Kandidaten finden, wird § 11 BetrVG sinngemäß angewendet und es bildet sich ein kleinerer BR mit ungerader Mitgliederanzahl. Im Extremfall kann so auch ein einköpfiger BR zustande kommen. Diese Ansicht ist umstritten, aber es spricht erheblich mehr dafür als dagegen.