Papajojo,
ich verstehe Kurzarbeiter wahrscheinlich mal wieder falsch, deswegen frage ich jetzt nicht lange nach, wie er das meint, was er da geschrieben hat, sondern setze Dir hier mal einen Auszug aus dem
BetrVG – Kommentar für die Praxis (hrsg. von Däubler/Kittner/Klebe/Wedde)
§ 25 BetrVG, 1. Verhältniswahl RN 27
ein:
Wurde die Wahl als Verhältniswahl durchgeführt, d. h. gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 auf Grund mehrerer Vorschlagslisten, werden die Ersatzmitglieder in der Reihenfolge berücksichtigt, in der sie auf der Liste, der das ausgeschiedene oder verhinderte Mitglied angehört, aufgeführt sind (vgl. § 14 Rn. 17). Enthält die Liste, der das zu ersetzende BR-Mitglied angehört, keine Ersatzmitglieder mehr, ist nach Abs. 2 Satz 2 das Ersatzmitglied aus der Vorschlagsliste zu nehmen, auf die nach den Grundsätzen der Verhältniswahl der nächste Sitz entfallen wäre. Zu berücksichtigen sind dabei auch die Vorschlagslisten, die bei der Auszählung der BR-Mandate (zunächst) unberücksichtigt blieben, da das Gesetz keinerlei Sperrklausel vorsieht (ArbG Köln 21. 9. 93, AuR 94, 425, Ls.; Fitting, Rn. 28).
Auf das Problem des Minderheitengeschlechtes gehe ich jetzt mal nicht ein, aber Du solltest Dich damit beschäftigen, das wäre dann die RN 28 zu § 25 im DKK.