Erstellt am 27.01.2022 um 12:14 Uhr von Enigmathika
Ihr könntet den Listenvertreter (woher wisst Ihr, dass der es war?) darauf hinweisen, dass die Behinderung der Betriebsratswahl auch für Mitarbeiter strafbar ist. Fordert ihn auf, die Aushänge unverzüglich wiederherzustellen. Sollte er dieser Aufforderung nicht nachkommen, stellt Ihr die Aushänge selbst wieder her und entscheidet, ob Ihr das strafrechtlich verfolgen lassen wollt.
Gruß
Enigmathika
Erstellt am 27.01.2022 um 12:28 Uhr von takkus
Ihr dürft dem Delinquenten auch gerne eine Kopie des § 119 Abs. 1 BetrVG aushändigen. Vielleicht kapiert er es.
Erstellt am 27.01.2022 um 16:06 Uhr von Kjarrigan
Und beim AG einen abschließbaren Schaukasten beantragen :)
Erstellt am 28.01.2022 um 06:56 Uhr von Andrar
Das ist eine Straftat, Behinderung der Betriebsratswahl. Es sollten sofort alle notwendigen Aushänge wieder ersetzt werden und Strafanzeige gegen den Verursacher gestellt werden.
Erstellt am 31.01.2022 um 20:04 Uhr von Challenger
Zitat Helena Rohleff : Der WV hat eine Liste für ungültig erklärt, ........
Wurde die Liste denn zu recht für ungültig erklärt ?
Selbst wenn der WV die Liste zu unrecht für ungültig erklärt hat, darf der Listenvertreter das Wahlausschreiben und alle Aushänge zur Wahl natürlich nicht vom schwarzen Brett entfernen.