Erstellt am 13.05.2011 um 09:59 Uhr von petrus
Im Prinzip habt ihr alles richtig gemacht...
Habt ihr die "vorliegende Personalplanung" (+6) in irgendeiner Form schriftlich? Hilft dann eurem Anwalt. Den Rest entscheidet sowieso das ArbG
Erstellt am 13.05.2011 um 10:28 Uhr von Ulrik
Zumal der AG m. E. dann schon gegen das Wahlausschreiben hätte vorgehen müssen.
Denn da wurde ja die Größe des zu wählenden BR genannt.
Erstellt am 13.05.2011 um 10:47 Uhr von Krähe
Hallo Flieder,
wir sind momentan auch in 2. Instanz einer Wahlanfechtung.
Die zum Zeitpunkt des Wahlausschreibens vorliegenden Tatsachen zählen.
@Ulrik
es ist verboten, das Wahlausschreiben nach Aushang in grundlegenden Dingen zu ändern. Damit will der Gesetzgeber ja verhindern, daß Druck ausgeübt werden kann. Und die Anzahl der BR-Mitglieder ist so eine grundlegende Festlegung.
Gegen das Wahlausschreiben ist somit kein Einspruch möglich, sondern nur gegen die Wählerliste, die jedoch nichts mit der Betriebsgrösse zu tun hat