Innerhalb von 2 Jahren ist die Belegschaft unserer Firma um mehr als die Hälfte geschrumpft. Ist mit Bezug auf § 13 (2) Satz 1 BetrVG eine Neuwahl unumgänglich, auch wenn AG und bestehender, personell von der Schrumpfung nicht betroffener BR, übereingekommen sind, den bestehenden BR bis zum Ablauf seiner Amtszeit uneingeschränkt fortbestehen und weiterarbeiten zu lassen ?