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Betriebsteil selbsständig bei 200 km entfernung?

MN
Monika Niehsen
Dez 2021 bearbeitet

Hallo wir haben eine Betriebsteil in ca. 200 km Entfernung vom Hauptbetrieb, I.d.R. mindest. 5 ständige wahlberechtigte AN und von ihnen sind 3 wählbar ist erfüllt.

Müssen wir diesen Betriebsteil anfragen , ob sie an der BR Wahl im Hauptbetrieb teilnehmen wollen oder nicht da unter 300 km?

Danke Monika

30001

Community-Antworten (1)

K
Kjarrigan

07.12.2021 um 18:09 Uhr

Aus Fitting zu § 4 BetrVG

Entscheidend ist, ob die räumliche Trennung von Hauptbetrieb und Betriebsteil eine ordnungsgemäße Betreuung der Belegschaft des Betriebsteils durch einen einheitlichen BR noch zulässt

Bei guten bis normalen Verkehrsbedingungen ist eine Entfernung von 40–45 km noch nicht als „räumlich weit entfernt“ anzusehen

ei optimalen Verkehrsverbindungen und Betreuungsmöglichkeiten kann selbst ein 60 bis 70 km entfernter Betriebsteil noch als nicht weit entfernt angesehen werden.

Bei schlechten Verkehrsverbindungen kann sogar schon eine Entfernung von 28 km „weit“ sein.

300 km sind allemal eine räumlich weite Entfernung

Die Beurteilung, dass bei einer Wegezeit von 50 Minuten eine räumlich weite Entfernung vorliege, hat das BAG rechtsbeschwerderechtlich im Ergebnis nicht beanstandet.

Es gibt also keinen "Schwellenwert" von dem man sagen könnte < xx km = BR im Hauptbetrieb. Ist Auslegung.

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