Erstellt am 07.12.2021 um 10:15 Uhr von stehipp
Ich sehe hier eher kein Problem.
Es sind zwei Vorgänge, die originär nichts miteinander zu tun haben.
1. CoronaPrämie 2020,
2. Bonuszahlung 2021.
Wenn ich es richtig verstehe gibt es zu beidem jeweils eine eigene Betriebsvereinbarung zw. AG und BR. Hier können für beide Zahlungen gleiche, oder ähnliche Parameter für die Verteilung der Prämie bzw. Zahlung angesetzt werden.
Erstellt am 07.12.2021 um 11:29 Uhr von Dummerhund
Sehe ich auch so. Es ist auch schlecht etwas darüber zu sagen wenn man den jeweiligen Wortlaut der BVen nicht kennt.
Erstellt am 07.12.2021 um 13:21 Uhr von Erbsenzähler
Man kann es auch anders sehen...
Erstellt am 07.12.2021 um 13:24 Uhr von Pickel
Hätte er die Summe beider Zahlungen auf eine Auszahlung zusammengefasst, wäre es zum gleichen Effekt gekommen. Eine Doppeltbestrafung ist es nicht, sondern 2x ein Bonus, bei dem Krankentage einfließen.
Erbsenzähler kann es anders sehen, hat dann aber Unrecht
Erstellt am 07.12.2021 um 13:52 Uhr von Brochi2.0
Vielen Dank für Eure schnelle Rückmeldung. Das hatte ich schon im Vorfeld befürchtet. Aber das ist dann halt so. Habe zu diesem Thema auch leider keine Rechtssprechung gefunden. Viele Grüße
Erstellt am 07.12.2021 um 13:53 Uhr von Relfe
das ist überhaupt keine Bestrafung, wenn das in den BV so geregelt ist. (auch wenn der betroffene MA das so empfinden wird)
Man hat dann aufgrund der Berechtigungsregeln keinen Anspruch und bekommt entsprechend weniger.
Eine Bestrafung ist immer etwas, was auf ein steuerbares Verhalten folgt, Krankheit kann man aber nicht steuern.
Wenn man da überhaupt jemanden einen Vorwurf machen kann, dann dem BR der diesen Regelungen zugestimmt hat. Aber der wird dafür sicher auch seine Gründe gehabt haben, weil er den Coronabonus sicher nicht komplett ablehnen wollte.
Wenn das wirklich auf Krankheitstage allgemein bezogen ist, dann finde ich die Regelung in beiden Fällen nicht in Ordnung und nicht nur dann, wenn die MA dann doppelt betroffen sind.