Erstellt am 28.01.2011 um 11:20 Uhr von Ulrik
Hi Andy,
ein BR ist eine gute Sache, zumal er insbesondere die von Dir angesprochenen Themen zumindets überprüfen kann und dafür ein gewisses Mass an Schutz geniesst.
Wie kannst Du einen BR wählen? Es muß eine Veranstaltung gemacht werden, auf der ein Wahlvorstand gewählt wird. Dazu müssen sich Leute/An bereit erklären, die dann ab Ernennung auch besonderen Kündigungsschutz geniessen. Allerdings muß auf dieser Wahlversammlung die Mehrheit der An des Betriebes anwesend sein.
Gewerkschaft? Eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft hat mit Sicherheit die meiste Erfahrung mit diesem Thema, so daß Du dir da Hilfe holen kannst. Tu das auch.
Erstellt am 28.01.2011 um 15:47 Uhr von Petrus
Nachtrag zu Ulrik:
Muss man in der GEW sein: Nein.
Bekommt man von der GEW Unterstützung: Wenn man Mitglied ist, ja
Erstellt am 29.01.2011 um 01:05 Uhr von Andyneunte
Hallo und danke für eure schnellen antworten.
Wir sind auch schon wieder einen Schritt weiter.
Ich habe jetzt 5 Mitarbeiterinen und Mitarbeiter die bereit sind sich zum Betriebsrat wählen zulassen. Wenn ich richtig Informiert bin müssen es auch 5 sein bei unserer Firmengrösse.
Dann haben wir noch 2 Mitarbeiter die im Januar neu angefangen haben, aber vorher schon 2 Jahre als Leihkräfte bei uns waren. Dürfen die sich auch aufstellen lassen und wie ist es dann mit der Probezeit?
Dürfen die zwei neuen Mitarbeiter als Wahlhelfer tätig werden?
Muss der Arbeitgeber mir eine Liste aller Mitarbeiter zuverfügung stellen?
Ich hoffe das ich nicht zuviel Fragen stelle, aber wir möchten nichts falsch machen.
Mfg Andy
Erstellt am 31.01.2011 um 11:46 Uhr von Petrus
Lieber eine Frage zu viel als was falsch machen...
Oben rechts gibt es übrigens einen Button "Betriebsratswahl", wo es sehr viele Informationen, Hilfen, Musterformulare, ... gibt.
Die meisten Entscheidungen müsst ihr aber nicht als Initiatoren im Vorfeld treffen. Das macht dann der Wahlvorstand (wobei dem vermutlich 3 der potentiellen Kandidaten angehören werden ;-) )
Die Fragen: Wählbar ist jeder, der am _Wahltag_ 6 Monate Betriebs_angehöriger_ ist. Hier unterscheidet Gesetz und Rechtsprechung deutlich zwischen "Beschäftigter" (inkl. Leiharbeiter) und "Angehöriger". Egal, wie lange sie also schon bei Euch beschäftigt sind, Betriebsangehörige sind sie erst seit Januar. Also nur wählbar, wenn der Wahltag im Juli oder später ist. (§8 BetrVG = Betriebsverfassungsgesetz)
Wahlhelfer interessieren doch eigentlich erst bei der eigentlichen Wahl. Falls Du aber den Wahlvorstand meinst: Ja, das geht. Mitgleid des Wahlvorstands können alle Wahlberechtigten werden (§§16, 7 BetrVG).
Sowohl Kandidaten (wenn sie denn kandidieren dürfen) als auch Mitglieder des Wahlvorstandes haben den erweiterten Kündigungsschutz des §15 KSchG (=Kündigungsschutzgesetz). Also nur fristlose Kündigung bis 6 Monate nach der Wahl und (in Eurem Fall) vor der Wahl zusätzlich nur mit Zustimmung des Arbeitsgerichts. "Normale Probezeitkündigung" geht also nicht. Und bei fristloser Kündigung spielt Probezeit keine Rolle.
Dem _Wahlvorstand_ muss der ArbGeb eine Liste aller MA mit allen erforderlichen Angaben zur Verfügung stellen. Nähere in §2 Wahlordnung.