1 für 2 oder andersrum?
hallo zusammen, wir haben in einer stadt zwei kleine filialen. eine gf für beide läden. mitarbeiter in dem einen max.15 indem anderen max.5 mitarbeiter. gibt das einen br für beide betriebsstellen oder müßte jede separat wählen? vielen dank im vorraus für antworten und denkanstösse
Community-Antworten (3)
12.12.2010 um 08:23 Uhr
tirps nach deiner Schilderung handelt es sich hier um einen gemeinsamen Betrieb im Sinne des BetrVG. Somit haben beide Filialen zusammen einen Betriebsrat zu wählen.
13.12.2010 um 09:52 Uhr
gemeinsamen Betrieb im Sinne des BetrVG.
Das möchte ich mal bezweifeln - zumindest im Sinne des "gemeinsamen Betriebes mehrerer Unternehmen" nach §1 (2) BetrVG. Und nur dort taucht diese Wortkonstellation im BetrVG auf.
Das was DerAlteHeini meint ist die Sache nach §4 BetrVG. Aber die hat eben zwei Fallkonstellationen:
Wenn "max. 5 MA" so zu verstehen ist, das in dieser Filiale nicht "in der Regel" fünf wahlberechtigte AN arbeiten (sondern weniger), dann ist diese Filiale selbst nicht BR-Fähig (§1 BetrVG) und ist nach §4 (2) BetrVG automatisch als Kleinstbetrieb dem Hauptbetrieb zuzuordnen.
Sind hingegen in diesem Betrieb "in der Regel" fünf wahlberechtigte AN beschäftigt, dann ist nach Deiner Schilderung davon auszugehen das sie trotzdem als "Betriebsteil" zählen (§4 (1) - wahrscheinlich treffen Nr. 1 und Nr. 2 nicht zu - also sind sie nicht von sich aus ein eigenständiger Betrieb). Damit hätten die MA in dieser Filiale a) das Recht einen eigenen BR zu wählen. b) Alternativ können sie mit Stimmenmehrheit formlos beschließen, an der Wahl des Betriebsrats im Hauptbetrieb teilzunehmen.
13.12.2010 um 14:35 Uhr
Gut erkannt rkoch ;-)
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