Erstellt am 15.11.2010 um 10:58 Uhr von MonaLisa
@Balance65,
was der AG denkt ist sowas von schnuppe.... :-)
Nein, keine Neuwahlen.
Ihr seid nach wie vor 9 BR's, auch wenn ihr die nächsten 3 Jahre mit 8 Kollegen (keine Ersatzmitglieder) weitermachen werdet.
Erst wenn einer von euch (9en!) zurücktritt oder eben vielleicht kündigt und die Firma verlässt, sind Neuwahlen ein Thema. (§ 13 BetrVG)
Erstellt am 15.11.2010 um 11:06 Uhr von BRVLH
>Er hat aber auch nicht vor, sein Mandat weiter zu führen (d.h. er möchte in der Elternzeit auch nicht an den Sitzungen teilnehmen).
Wenn er/sie sein Mandat nicht weiter führen will, dann soll er/sie sich überlegen, ob er/sie nicht zurücktreten sollte.
Nach BAG 25.05.2005, Az. 7 ABR 45/04:
Die Elternzeit eines Betriebsratsmitglieds führt weder zum Erlöschen der Mitgliedschaft im Betriebsrat nach § 24 BetrVG noch zwangsläufig zu einer zeitweiligen Verhinderung nach § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG.
Das Betriebsratsamt eines Betriebsratsmitglieds endet nicht nach § 24 Nr. 3 BetrVG wegen der Inanspruchnahme der Elternzeit. Denn das Arbeitsverhältnis bleibt bestehen. Es ruhen lediglich die beiderseitigen Hauptleistungspflichten (zum Erziehungsurlaub vgl. BAG 31. Mai 1989 - 7 AZR 574/88 - AP BetrVG 1972 § 44 Nr. 9 = EzA BetrVG 1972 § 44 Nr. 9, zu 1 der Gründe). Ruht das Arbeitsverhältnis wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit, bleibt die Zugehörigkeit zum Betriebsrat erhalten (ErfK/Eisemann 5. Aufl. § 24 BetrVG Rn. 6; Fitting BetrVG 22. Aufl. § 24 Rn. 13; DKK/Buschmann BetrVG 9. Aufl. § 24 Rn. 20) .
Ein Betriebsratsmitglied ist während der Elternzeit nicht an der Ausübung seines Betriebsratsamts iSv. § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG zeitweilig verhindert. Es kann an den Sitzungen des Betriebsrats teilnehmen. Eine Verhinderung tritt nicht allein deshalb ein, weil das Betriebsratsmitglied seine Arbeitsleistung nicht erbringen kann oder hierzu nicht verpflichtet ist. Selbst eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit muss nicht zu einer Verhinderung im Betriebsratsamt führen (BAG 15. November 1984 - 2 AZR 341/83 - BAGE 47, 201 [BAG 15.11.1984 - 2 AZR 341/83] = AP BetrVG 1972 § 25 Nr. 2 = EzA BetrVG 1972 § 102 Nr. 58, zu B IV 1 der Gründe) . Während der Elternzeit ist ein Hinderungsgrund erst recht nicht ohne besondere Anhaltspunkte anzunehmen. Während der Elternzeit ist sogar eine Teilzeittätigkeit möglich, § 15 Abs. 4 BErzGG.
D.h., ihr braucht keine Neuwahlen durchführen und auch kein Ersatzmitglied laden, nur sollte er/sie sich wirklich überlegen, vom Amt zurück zutreten, dann sollte man auch den § 11 nicht vergessen.
Erstellt am 15.11.2010 um 12:48 Uhr von wahlvst
Hallo,
da es dann immer zu Problemen "Pattsituationen" bei Abstimmungen kommen kann, könnt ihr einfach per Beschluss die Auflösung des BR und somit den Weg für Neuwahlen freimachen.
Erstellt am 15.11.2010 um 12:58 Uhr von Kölner
@wahlvst
Zu 'Patt-Situationen' bei Abstimmungen kann es immer kommen! Da ist Dein Hinweis wenig hilfreich.
Einem Gremium ohne Nachrücker und damit einer Belegschaft (Desinteresse?) wird mit einem Rücktritt des gesamten Gremiums zudem auch nicht wesentlich geholfen.
Erstellt am 15.11.2010 um 14:05 Uhr von wahlvst
Kölner
>> Zu "Patt-Situationen" bei Abstimmungen kann es immer kommen!
Ich weis nicht welches BetrVG du nutzt. Dem mir bekannten und auf den Seiten des zuständigen Minsteriumsveröffentlichen BetrVG besteht ein BR eben genau um Patsituationen zu vermeiden immer aus einer UNGERADE Zahl an Mitgliedern. Ist eines verhindert ist ein EBRM zu laden. Daher kann es i.d.R. nur in Ausnahmefällen zur Patsituation kommen. Dieses auch, weil die Teilnahme an Sitzungen und auch den Abstimmungen zu den Pflichten des BR gehört. Entzieht sich also ein BRM des öftern seiner Pflicht, sieht das BetrVG Regelungen vor.