Freistellung
Hallo Leute, wir hatten einen Freigestellten BR. Nach der Neuwahl möchte der neue BRV nur eine Teilfreistellung nach Bedarf. Da mal 2 Wochen und da mal 1 Woche je nach anfallender Arbeit. Vom Gesetz muß eine Freistellung sein. Diskusion ohne Ende. Die meisten BR sind Verunsichert. Der Neue BRV sagt die Gewerkschaft hat Ihm Bestätigt das gehe, mit der Teilfreistellung. Auf mein Nachfragen sagten die das gehe nicht. Könnt Ihr mir Helfen?? Betrieb hat 340 Anges. Vielen Dank im vorraus
Tulpe
Community-Antworten (7)
02.06.2010 um 10:46 Uhr
Hallo Tulpe Ich würd mal sagen daß bei 340 MA mit Sicherheit genügend zu tun ist. Warum wollt ihr auf eine Freistellung die euch auch noch gesetzlich zusteht verzichten. Eine Teil-Freistellung ist sicherlich möglich aber was soll das? und vor allen Dingen nach "Bedarf" Und nachdem es auch noch ein neuer BRV ist , sollte er erstmal sich richtig einarbeiten. Meine Meinung
02.06.2010 um 11:44 Uhr
das geht sehr wohl, es können sich auch 2 leute die freistellung teilen. die frage nach dem "warum" stellt sich mir allerdings auch. solltet ihr als gremium der meinung sein es ist genügend arbeit im büro da (bei 340 ma gehe ich einfach davon aus das es so ist), stellt ein anderes brm frei. ist zwar nicht unbedingt üblich, aber es besteht kein zwang, dass die freistellung vom brv in anspruch zu nehmen ist
02.06.2010 um 14:46 Uhr
Aus eigener Erfahrung kann ich sagen, dass eine volle Freistellung für den Betroffenen eine ziemlich berufliche Sackgasse darstellen kann. Denn man kann sich nicht darauf verlassen, bis zum Rentenalter freigestellt zu bleiben. Klar, man hat als Freigestellter ein Recht darauf gleich behandelt zu werden, an der beruflichen Entwicklung teilzuhaben und nach Ende der Freistellung Zeit, in den alten/neuen Job hereinzufinden. Das Ganze ist aber ein ständiger Kampf und je nach Tätigkeit ist es auch schwierig, fachlich auf dem Laufenden zu bleiben.
Folglich finde ich eine anteilige Freistellung, gerade für den Freigestellten sehr sinnvoll. Man kann ja auch zwei Kollegen jeweils zur Hälfte freistellen, allerdings nur mit Vereinbarung mit dem AG.
Im Übrigen "muss" die Freistellung nicht sein. Der BR begeht keinen Gesetzesverstoß, wenn sie diese nicht wahrnimmt. Es besteht nur für den AG die Verpflichtung, ab 300 MA einen BR freizustellen (sofern der BR das verlangt)
02.06.2010 um 18:05 Uhr
@Pampapony Mach dich mal wieder richtig schlau. §38 "... sind mindestens freizustellen ..." (also doch Gesetzesverstoß!) und 200 bis 500 ein BR-Mitglied.
02.06.2010 um 21:38 Uhr
Richtig: Ist freizustellen. Aber freistellen kann nur der AG. Nur dieser ist als Gläubiger der Arbeitsleistung verpflichtet, auf diese zu verzichten (in diesem Fall gezwungenermaßen) Der BR wählt die Freigestellten und stellt nicht selbst frei.
Da solltet Ihr der Aussage der Gewerkschaft ruhig Glauben schenken!
Fälschlicherweise habe ich die Schwelle 300 genannt (das war vor der Änderung des BetrVG mal), mit 200 hast Du natürlich recht
03.06.2010 um 03:06 Uhr
Hi,
also da muss ich die Antwort des letzten Beitrags etwas anfechten. Der AG stellt nicht frei, sondern er kann seinen Einwand als "sachlich nicht vertretbar" geltend machen. Dann stellt aber immer noch der BR mit seiner Wahl frei.
Insgesamt stimme ich aber allen Stimmen bisher zu: Auf Freistellung zu verzichten ist mehr als halbherzig. Eine gute BR-Arbeit erfodert eine Freistellung - da ist ne Menge Arbeit an der Basis und viel möglich für die Zukunft des Unternehmens.
Teilen ist okay. Zwei BR-Mitglieder die zusammen 100% der Freistellung einnehmen kann ich unter dem Gesichtspunkt "am Ball bleiben" unterstützen. Dann müssen aber die zwei, die sich die Freistellung teilen Hand in Hand arbeiten. Dann macht das auch Spaß! :-)
03.06.2010 um 12:28 Uhr
Pampapony Man kann ja auch zwei Kollegen jeweils zur Hälfte freistellen, allerdings nur mit Vereinbarung mit dem AG. Wenn Du damit ausdrücken willst, dass die "Freistellung an sich" mit dem AG zu beraten ist, stimme ich Dir zu. Allerdings entscheidet der BR, ob 1 Freistellung mit einer Person oder 2 besetzt wird, da gibt es nichts zu "vereinbaren". Wenn der AG Einwände dagegen hat, muss er vor die Einigungsstelle gehen!
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