Papajojo,
nun, man wird sicher auch Arbeitsrichter finden, die da unterschiedlicher Meinung sind, genau so wie die unterschiedlichen Kommentare zum BetrVG. Ricardi-Thüsing z.B. hält es für zulässig, der DKK nicht und das BVerwG, im Zusammenhang mit einer Personalratswahl, auch nicht.
BetrVG – Kommentar für die Praxis (hrsg. von Däubler/Kittner/Klebe/Wedde)
§ 6 WO BetrVG, III. Inhalt der Vorschlagslisten Rn 34
Eine Rücknahme der Zustimmung zur Bewerbung ist nicht zulässig (vgl. BVerwG 30. 10. 64, AP Nr. 1 zu § 9 WahlO z. PersVG; Fitting Rn. 10; a. A. Richardi-Thüsing, Rn. 12, die die Rücknahme sogar noch nach Ablauf der Einreichungsfrist bis zum Beginn des Wahlvorgangs als zulässig ansehen). Das gilt nicht nur für den Zeitraum nach der Einreichung der Vorschlagsliste beim WV, sondern auch dann, wenn die Liste noch nicht eingereicht worden ist, der Wahlbewerber seine Zustimmung aber bereits gegenüber dem Listenvertreter erklärt hat. In beiden Fällen wäre nämlich eine Streichung des Wahlbewerbers auf der Vorschlagsliste unumgänglich. Damit würde der Wahlvorschlag inhaltlich verändert und die ursprünglich mit den Unterschriften verknüpfte Aussage, die sich auch auf den gestrichenen Kandidaten bezog, ihrem Inhalt nach unrichtig; zumindest ist diese Möglichkeit nicht auszuschließen (vgl. BAG 15. 12. 72, AP Nr. 1 zu § 14 BetrVG 1972; vgl. aber Richardi-Thüsing, a. a. O., die für die Ordnungsmäßigkeit der Liste auf den Zeitpunkt der Einreichung abstellen). Ein Wahlbewerber, der seine Kandidatur nicht mehr aufrechterhalten möchte, kann jedoch für den Fall der Wahl die Annahme des BR-Amts nach § 17 Abs. 1 WO ablehnen (Fitting, Rn. 19).