Dieser Formfehler macht (wie alle Formfehler) die Wahl anfechtbar. Allerdings wird ggf. eine einzelne Stimme das Wahlergebnis nicht ändern können, insofern stehe die Chancen nicht so schlecht das auch eine Wahlanfechtung ins Leere geht.
Ihr solltet das Problem (auch wenn es ziemlichen Aufwand bedeuten könnte) dadurch lösen, dass sich sofort einer ins Auto setzt und den Wahlumschlag hinbringt und am besten die Briefwahl gleich wieder mitbringt. Selbst wenn dadurch unverhältnismäßig viel Fahrzeit verbraten wird, steht dieser Aufwand in keinem Verhältnis zu den Kosten die eine Anfechtung mit Wahlwiederholung mit sich bringt. Da das Wahlvorstandsamt ein Ehrenamt ist, braucht ihr nicht einmal Angst zu haben, wenn das ganze in Sachen Dauer gegen das ArbZG verstößt. Das der Kollege dann irgendwann den Umschlag nochmal bekommt ist bedeutungslos - was will er damit anfangen was die Wahl stören könnte?
s.a. DKK Rn. 21 zu § 24 WO BetrVG, IV. Erforderliche Wahlunterlagen und die Art der Übermittlung
Die Unterlagen sollten dem schriftlich Abstimmenden nach Möglichkeit noch vor seiner Abwesenheit im Betrieb übergeben werden. Ist das nicht möglich, sind sie an die von ihm angegebene Anschrift zu senden. Dabei stellt der Postweg nicht die allein zulässige Art der Übermittlung dar (vgl. auch BVerwG 6. 2. 59, PersV 59, 159). Auch die Zusendung durch einen Boten ist möglich. Das gilt insbes. dann, wenn der Bote ein Mitglied des WV oder ein Wahlhelfer ist (Fitting, Rn. 6; GK-Kreutz/Oetker, Rn. 18; Richardi-Thüsing, Rn. 13: gegen die Zuverlässigkeit des Boten dürfen keine Bedenken bestehen). Die Übersendung durch Boten wird im Übrigen mitunter die einzige mögliche Übermittlungsart sein, so in den Fällen, wenn der Wahlberechtigte am Wahltage oder unmittelbar davor krank wird. Es bleibt ihm unbenommen, gleichwohl noch die Unterlagen für die schriftliche Stimmabgabe zu verlangen, etwa fernmündlich. Der WV muss einem solchen Verlangen grundsätzlich nachkommen, wenn noch berechtigte Aussicht auf eine Teilnahme an der Wahl besteht (GK-Kreutz/Oetker, a. a. O.; vgl. auch Rn. 6). In solchen Fällen kann es zweckmäßig sein, dass der Bote die vom schriftlich Abstimmenden ausgefüllten Wahlunterlagen gleich wieder mitnimmt. Gegen ein solches Verfahren bestehen prinzipiell keine Bedenken (BVerwG 6. 2. 59, AP Nr. 1 zu § 17 WahlO z. PersVG). Selbstverständlich muss auch dabei sichergestellt sein, dass die Stimmabgabe geheim erfolgen kann.
Beachte vor allem den Satz "Der WV muss einem solchen Verlangen grundsätzlich nachkommen, wenn noch berechtigte Aussicht auf eine Teilnahme an der Wahl besteht"