Erstellt am 03.05.2010 um 20:46 Uhr von Tanzbär
Der Begriff Arbeitnehmer bezieht sichauf die wirklich arbeitenden. ;)
Im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes fallen leitende Mitarbeiter NICHT darunter.
Aber Vorsicht! 52 leitende Mitarbeiter sind eine ganze Menge. Prüft das genau ...
Nicht jeder, der anleitet, ist ein leitender Mitarbeiter.
Darf er selbständig einstellen/entlassen (ohne wen zu fragen)?
Erstellt am 03.05.2010 um 21:12 Uhr von nicoline
juergenb,
was leitende Angestellte sind, kannst Du in § 5 Abs. 3 BetrVG nachlesen und die leitenden Angestellten hätte der WV festlegen müssen. Wer wahlberechtigt ist, muss in der Wählerliste stehen. Waren diese angeblich leitenden Angestellten im Wählerverzeichnis aufgeführt und der AG hat keinen Widerspruch gegen die Wählerliste erhoben, ist es jetzt zu spät! Jetzt bliebe ihm nur noch, die Wahl dann fristgerecht anzufechten oder vor das ArbGer zu gehen, wenn er den Umfang der Freistellungen für nicht richtig hält. Ihr seid zwar verpflichtet, mit dem AG die Freistellungen zu beraten, seid aber trotzdem zunächst frei in der Entscheidung, wen und wieviel!
Passen ihm die Personen nicht, die Ihr freistellen wollt, kann er die Einigungsstelle anrufen, paßt ihm die Anzahl nicht, muss er das ArbGer anrufen.
Diese Wege würde ich ihm in einem freundlichen Gespräch aufzeigen und dann die 3 Freistellungen wählen.