BetrVG § 38 Freistellungen
(2) Die freizustellenden Betriebsratsmitglieder werden nach Beratung mit dem Arbeitgeber vom Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl; ist nur ein Betriebsratsmitglied freizustellen, so wird dieses mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Der Betriebsrat hat die Namen der Freizustellenden dem Arbeitgeber bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber eine Freistellung für sachlich nicht vertretbar, so kann er innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Bekanntgabe die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Bestätigt die Einigungsstelle die Bedenken des Arbeitgebers, so hat sie bei der Bestimmung eines anderen freizustellenden Betriebsratsmitglieds auch den Minderheitenschutz im Sinne des Satzes 1 zu beachten. Ruft der Arbeitgeber die Einigungsstelle nicht an, so gilt sein Einverständnis mit den Freistellungen nach Ablauf der zweiwöchigen Frist als erteilt. Für die Abberufung gilt § 27 Abs. 1 Satz 5 entsprechend.
Dkk Rn 58 zweite Hälfte
Wurden die Freizustellenden dagegen in Verhältniswahl gewählt, erfolgt das Nachrücken aus der Vorschlagsliste, der das freigestellte BR-Mitglied angehört hat (BAG 14. 11. 01, NZA 02, 755; 25. 4. 01, NZA 01, 977; LAG Düsseldorf 24. 6. 04, ZBVR 05, 37; Löwisch, a. a. O.; vgl. auch Fitting, Rn. 50; GK-Weber, Rn. 54; Klein, ZBVR 00, 236; Peter, AiB 02, 286; a. A. LAG BW 1. 3. 00 – 17 TaBV 2/99, das in diesen Fällen die Neuwahl aller freigestellten BR-Mitglieder fordert). Ist die Vorschlagsliste erschöpft, ist nach § 25 Abs. 2 das nunmehr freizustellende Ersatzmitglied derjenigen Vorschlagsliste zu entnehmen, auf die die nächste Freistellung entfallen wäre (a. A. BAG, a. a. O., das für diese Fälle den Weg der Mehrheitswahl vorsieht).
Rn 59
Sind keine Ersatzmitglieder gewählt oder sind die Vorschlagslisten erschöpft, hat der BR erneut über die Freistellung zu beschließen (ähnlich SächsLAG 25. 10. 01, LAG Report 02, 212 zum BetrVG 1972; wohl auch GK-Weber, Rn. 75). Entsprechendes gilt für Nachwahlen, die durch die Erhöhung der Zahl oder der Freistellungen im Laufe der Amtszeit, z. B. wegen Erhöhung der AN-Zahl, oder durch erfolgte Abwahl erforderlich werden. In diesen Fällen findet die Nachwahl unabhängig davon, ob die Freizustellenden in Verhältnis- oder Mehrheitswahl gewählt wurden, durch Mehrheitswahl statt (BAG, 28. 10. 92, BB 93, 1658 = AuR 93, 255; HessLAG 4. 3. 93 – 12 Ta 142/92; LAG Nürnberg 19. 11. 97, AiB 98, 582 mit zustimmender Anm. Kunz = BB 98, 584; vgl. Dänzer-Vanotti, AuR 89, 204 [208]; HSWG, Rn. 30; vgl. im Übrigen § 27 Rn. 24; a. A. nunmehr BAG 20. 5. 05, NZA 05, 1013, das bei einer Erhöhung der Anzahl freizustellender BR-Mitglieder immer eine Neuwahl aller Freizustellenden fordert; Bopp, S. 120 ff., 127 f.; ErfK-Eisemann, Rn. 6; Fitting, Rn. 51; GK-Weber, Rn. 73, jedenfalls bei Verhältniswahlen, da sonst die Minderheitenregelung unterlaufen würde; Richardi-Thüsing, Rn. 47; im Ergebnis offen Däubler, DB 01, 1669). Einer Neuwahl sämtlicher freizustellender BR-Mitglieder bedarf es selbst dann nicht, wenn die ursprüngliche Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl stattgefunden hat (BAG a. a. O.; HessLAG, a. a. O.; vgl. Rspr.-Übersicht v. Matusche, AiB 94, 486 ff.; a. A. Fitting, Rn. 51 ff.).
Rn 59 trifft ja aber wohl nicht zu, da es auf der anderen Liste noch Möglichkeiten gibt.