Erstellt am 28.04.2010 um 16:39 Uhr von ridgeback
@BirnDUS,
der Arbeitgeber hat (u. a.) zur Vorbereitung einer Wahlanfechtung ein Recht auf Einsicht in die Wahlunterlagen. Dieses Recht besteht auch außerhalb der Frist für die Wahlanfechtung. Irgendein Interesse an der Einsicht muss der Arbeitgeber bei Geltendmachung des Einsichtsrechts nicht kundtun. Dies gilt so uneingeschränkt allerdings nicht für die Bestandteile der Wahlakten, die Aufschluss über das Wahlverhalten einzelner Arbeitnehmer geben können, etwa die Exemplare der Wählerlisten, die mit Stimmabgabevermerken des Wahlvorstands versehen sind. Wenn der Arbeitgeber solche Teile einsehen will, muss er begründen, dass die Kenntnis gerade dieser Unterlagen zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Wahl erforderlich ist [BAG, Beschluss v. 27.7.2005, 7 ABR 54/04]
Erstellt am 28.04.2010 um 16:41 Uhr von brberater
Von welchem Wahlvorstand will der AG denn die Unterlagen haben? Der Wahlvorstand 2010 ist mit Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses und nach der Wahl des Wahlleiters in der konstituierenden Sitzung aus dem Amt, somit kann der AG bei DIESEM Wahlvorstand nichts mehr "holen".
Will der AG die übergebenen Akten vom neuen BR, so stellt sich die Frage, auf welcher rechtlichen Grundlage der BR dazu verpflichtet sein sollte, diese Akten herauszugeben oder die Einsicht zuzulassen.
Mein Tipp: freundlich lächeln und "wir prüfen das" antworten. Die "Prüfung" dauert dann mindestens 2 Wochen und fällt wohl negativ für den AG aus. Schließlich geht es um Eure Existenz als BR und niemand kann vom "Angeklagten" verlangen, dass er sich selber belastet.
Übrigens: eine Anfechtung ist gar nicht so schlimm. Habe das selber "über mich ergehen" lassen. Dauert bei einem cleveren Anwalt ewig lange, kostet nur unnötig Geld und der BR kann, falls sich irgendwann ein "Erfolg" abzeichnet, schnell einen neuen WVS bestellen, kollektiv zurücktreten und dann in aller Ruhe die Amtsgeschäfte bis zur Neuwahl weiterführen.
Erstellt am 28.04.2010 um 17:09 Uhr von Petrus
Zum Lesen und Anwenden:
http://www.verdi-bub.de/urteil/28