Erstellt am 17.04.2010 um 13:57 Uhr von peters
Anfechten kannst du natürlich alles Mögliche, aber du willst sicher wissen, ob du damit Erfolgsaussichten hast.
Doch ich fürchte, das kann dir hier niemand sagen.
Vielleicht hat der WV deinen Einspruch ja zu Recht zurückgewiesen?
Vielleicht würde eine Anfechtung, selbst wenn sie gerechtfertigt wäre, keinerlei Einfluss auf die Wahl haben? (3 Stimmen bei einem Unternehmen von beispielsweise 5.000 Beschäftigten wären sicher kaum Wahlentscheidend.)
Und "Einspruchsfrist" heißt, bis wann Einsprüche eingereicht werden können. Darüber, wann diese bearbeitet werden müssen, ist damit nix ausgesagt.
Der Wahlvorstand muss ohnehin die Wählerliste bei unvorhergesehenen Änderungen noch bis unmittelbar vor der Wahl anpassen, also sehe ich in einer Antwort einen Tag vor der Wahl kein Problem.
Erstellt am 17.04.2010 um 22:21 Uhr von nicoline
Purzel,
*Muss der WV die Beschwerde gegen die Wählerliste innerhalb der 14 Tage Einspruchsfrist beantworten?*
§ 4 Wahlordnung, Einspruch gegen die Wählerliste, Abs. 2, Satz 3
Die Entscheidung des Wahlvorstands ist der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer, die oder der den Einspruch eingelegt hat unverzüglich schriftlich mitzuteilen; die Entscheidung muss der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer spätestens am Tage vor dem Beginn der Stimmabgabe zugehen.
Erstellt am 17.04.2010 um 22:32 Uhr von sueton
@petersEin bisschen zuviel "vielleicht" und Aussagen über Fristen geben sowohl das BetrVG als auch die WO!
@Purzel
Hallo Purzel!
Nach Auslegung der Wählerliste gibt es eine 3-Tages-Frist für einen Einspruch.
Der Gesetzgeber sagt,daß der WV diesen zügig,möglichst innerhalb von zwei Tagen zu beantworten hat.Das ist aber keine zwingende Zeit.Entscheidend ist also der Zeitpunkt,an dem Du Deinen Einspruch dem WV schriftlich zur Kenntnis gebracht hast.Ansonsten entscheidet der WV nach eigenem Ermessen.Deine Anfechtung wäre außerhalb dieser Frist erfolglos.
Erstellt am 17.04.2010 um 23:37 Uhr von peters
@sueton
"@petersEin bisschen zuviel "vielleicht"....."
Ich schreibe immer "vielleicht", wenn der Fragesteller die dazu notwendigen Informationen nicht gegeben hat. Hellsehen kann ich noch nicht.
"...und Aussagen über Fristen geben sowohl das BetrVG als auch die WO!"
Schön, dann nenne bitte aber auch die richtigen.
"Nach Auslegung der Wählerliste gibt es eine 3-Tages-Frist für einen Einspruch."
Vielleicht hättest du da auch lieber "vielleicht" schreiben sollen.
Erstellt am 17.04.2010 um 23:44 Uhr von Purzel
Danke euch, für die Antworten.:)
Erstellt am 17.04.2010 um 23:51 Uhr von sueton
@peters
Kollege,wir sind alle hier,um zu helfen und -jedenfalls ich für meinen Teil-eine Menge zu lernen.Beleidigen wollte ich Dich auf keinen Fall!
Was stimmt nicht an der Einspruchsfrist gegen die Wählerliste?
Danke!Ich werde mal Gespräche über Wahlhilfsunterlagen führen müssen.
Erstellt am 17.04.2010 um 23:57 Uhr von peters
WO § 4 Einspruch gegen die Wählerliste
(1) Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste können mit Wirksamkeit für die
Betriebsratswahl nur vor Ablauf von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens beim
Wahlvorstand schriftlich eingelegt werden.