Erstellt am 15.04.2010 um 09:41 Uhr von Taurus
Beides richtig, der Wahlvorstand kann eine Nachfrist setzen. Kommt dann nicht die benötigte Anzahl zusammen wird das nächst kleinere Gremium gewählt-
Erstellt am 15.04.2010 um 10:14 Uhr von sachsenwilli
Ich sehe die Möglichkeit einer Nachfrist nicht, wenn Vorschlagslisten eingereicht und gültig sind.
§ 9 WO räumt die Möglichkeit der Nachfrist doch nur ein, wenn keine gültige Vorschlagsliste bis zum Termin eingegangen ist.
Es bleibt also m.M. nach nur übrig, ein kleineres Gremium zu wählen (maximal bis zur Anzahl der Kandidaten, wenn diese ungeradzahlig ist).
Erstellt am 15.04.2010 um 10:16 Uhr von Petrus
@sachsenwilli: Die Kommentare sagen (wohl aufgrund der Rechtsprechung) etwas anderes.
Erstellt am 15.04.2010 um 10:20 Uhr von WillyM
Also wie gesagt, das "nächst-kleinere Gremium wird lange nicht erreicht.
Es sollen 9 Betriebsräte gewählt werden und es gibt nur 4 Kandidaten.
Erstellt am 15.04.2010 um 14:48 Uhr von Widder
4 Kandidaten bei einer Betriebsgröße von mehr 200 MA.
Das wundert mich schon sehr.....
Entweder hat der AG sie alle im Griff.... dann wird es Zeit für Angagierte Betriebsräte,
oder die Belegschaft besteht aus Angsthasen.......
Normal ist das nicht........
Erstellt am 15.04.2010 um 15:02 Uhr von MonaLisa
@Willy,
es könnte bei euch auch einen einköpfigen Betriebsrat geben! Es wird soweit runtergestrippt, wie Kandidaten zur Verfügung stehen.
Bei euch sind es 4, also wird es einen dreiköpfigen BR mit einem Ersatz geben.
Aber es wird einen Betriebsrat geben und das ist wichtig!
Erstellt am 15.04.2010 um 21:20 Uhr von sueton
@Widder:Dann lies Dir mal meine Storry im Forum durch (Kandidatenmangel)!!!
Ansonsten kann man jedes Wort von MonaLisa unterschreiben.Hier greift §11BetrVG und die WO , also keine Nachfrist.
Erstellt am 15.04.2010 um 22:42 Uhr von nicoline
*Was ist, wenn es 2 gültige Listen gibt, diese jedoch zusammen nicht einmal annähernd genug Kandidaten haben, wie insgesamt gewählt werden müssen.*
*also keine Nachfrist.*
Der Meinung war ich auch mal, musste mich aber eines Anderen belehren lassen:
Herr Fitting sagt in §9 WO Rn 2 das eine Nachfrist zu setzen ist.
Und die Herren DKK drücken es zwar ganz unverständlich und versteckt mit dem Satz aus:
Stellt der WV nach Ablauf der Frist des § 6 Abs. 1 oder ***Abs. 2 WO*** fest, dass keine oder keine gültige Vorschlagsliste eingereicht worden ist, hat er eine Nachfrist zu setzen.
Der entscheidende Hinweis hier, ist der Hinweis auf den Abs. 2 des § 6 WO, der da heißt:
Jede Vorschlagsliste soll mindestens doppelt so viele Bewerberinnen oder Bewerber aufweisen, wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind.
Und hier der thread dazu:
http://www.betriebsrat.com/index.php?qid=34472&keyword=petrus&Nav=suchen&Thema=&qPage=1&Site=BR-Forum&Menue=show