Erstellt am 25.03.2010 um 17:01 Uhr von Tanzbär
***(2 sind lt. Gesetz vorgeschrieben). ***
In welchem Gesetz?
Wenn sich nur eine Person meldet, dann hast du eben nur eine. Und wenn sich 6 melden, dann hast du sechs!
Erstellt am 25.03.2010 um 17:43 Uhr von vokuhila
Im BetrVG § 15 Abs. 2
Diese Gesetz schreibt lediglich eine Mindestgröße vor, sprich eine Midestanzahl des Minderheitengeschlecht.
Soll heissen, sie haben das Recht auf zwei BR-Plätze, egal was passiert.
Wenns nur eine Person ist, dann ist das Fakt und die Wahl ist fortzuführen.
Gruß
vokuhila
Erstellt am 25.03.2010 um 18:21 Uhr von nicoline
Barnie,
*Leider befindet sich darauf nur eine Person der Minderheit. (2 sind lt. Gesetz vorgeschrieben)*
Das Gesetz schreibt nicht vor, dass auf den Vorschlagslisten das Geschlecht in der Minderheit berücksichtigt werden muss!
Stellen sich genügend Kandidaten des Minderheitengeschlechts auf den Vorschlagslisten zur Verfügung, dann ist die Minderheitenquote bei der Verteilung der gesamten Mandate einzuhalten.
Stellt sich kein Kandidat des Minderheitengeschlechtes zur Verfügung, bleiben die Listen trotzdem gültig und die Wahl ist ganz normal durchzuführen, ohne Nachfrist!
Es gibt Betriebsräte, die bestehen nur aus Frauen oder nur aus Männern!
PS: hoffe Du liest das noch, bevor ihr die Listen für ungültig erklärst!