vobaclaudia,
zwei Auszüge aus dem DKK, die mich veranlassen würden, auf dem Wahlvorschlag darauf hinzuweisen, dass wie auf diesem Formular:
http://www.betriebsrat.com/downloads/01_brwahl/115b_vorschlagsliste_zur_betriebsratswahl.pdf
die Einverständniserklärung des Kandidaten gleichzeitig als Stützunterschrift gilt
BetrVG – Kommentar für die Praxis (hrsg. von Däubler/Kittner/Klebe/Wedde)
§ 14 BetrVG, IV. Wahlvorschläge von Arbeitnehmern und Gewerkschaften Rn 30
Auch Wahlbewerber können den Wahlvorschlag unterzeichnen, auf dem sie selbst als Kandidaten benannt sind (BAG 12. 2. 60, AP Nr. 11 zu § 18 BetrVG; Fitting, Rn. 51). Aus dem Wahlvorschlag muss allerdings erkennbar sein, wer Wahlbewerber sein und wer mit seiner Unterschrift nicht nur seine Kandidatur erklären, sondern zugleich auch den betreffenden Wahlvorschlag stützen will (LAG Frankfurt 20. 4. 89, BB 89, 1692).
BetrVG – Kommentar für die Praxis (hrsg. von Däubler/Kittner/Klebe/Wedde)
§ 6 WO BetrVG, III. Inhalt der Vorschlagslisten Rn 30
Unabhängig von der Unterschrift, mit der die Bereitschaft zur Kandidatur erklärt wird, kann ein Wahlbewerber auch bei den Stützunterschriften mitunterzeichnen (LAG Hamm 5. 1. 79 – 3 TaBV 116/78, das sogar davon ausgeht, die mit der Unterschrift erklärte Bereitschaft zur Kandidatur beinhalte auch die Erklärung, diesen Vorschlag zu unterstützen, so dass die sich auf die Bereitschaft zur Kandidatur beziehende Unterschrift des Bewerbers bei der Ermittlung der Zahl der für einen Wahlvorschlag abgegebenen Stützunterschriften mitzuzählen sei). Liegt eine Unterschrift vor, ist aber nicht erkennbar, ob es sich um die Zustimmung des Bewerbers zu seiner Kandidatur handelt oder um die Stützunterschrift, ist im Zweifel davon auszugehen, dass mit der Unterschrift der Wahlvorschlag gestützt werden soll (Fitting, a. a. O.).