Erstellt am 06.03.2010 um 22:10 Uhr von nicoline
Alexa,
*Wer ist mit Unterzeichner gemeint: die Bewerber (sprich Kandidaten) oder die Unterstützer einer Liste (§ 14 Abs. 4 des Gesetzes)?*
Der an erster Stelle eingetragene Bewerber ist der erste Unterzeichner dieser Liste und mit seiner Unterschrift zum Einverständnis der Kandidatur unterstützt er im Zweifel auch gleichzeitig die Liste.
Erstellt am 06.03.2010 um 22:11 Uhr von ridgeback
Alexa,
"Unterzeichner der Vorschlagsliste"
der Kandidat (Bewerber)
Erstellt am 06.03.2010 um 22:25 Uhr von nicoline
ridgeback,
es gibt tatsächlich Leute, die das anders sehen!
http://www.betriebsrat.com/index.php?qid=33175&keyword=Listenvertreter&Nav=suchen&Thema=&qPage=1&Site=BR-Forum&Menue=show
Erstellt am 07.03.2010 um 08:30 Uhr von ridgeback
nicoline,
mag sein.
Ich so; Der Listenvertreter - entweder in der Vorschlagsliste so bezeichnet oder hilfsweise der Erstunterzeichner der Vorschlagsliste.
Erstellt am 07.03.2010 um 08:42 Uhr von nicoline
ridgeback,
da bin ich ganz bei Dir! ;-))
Erstellt am 07.03.2010 um 09:04 Uhr von Immie
...na gut, wie auch immer, mir ist jedenfalls noch nie zu Ohren gekommen, dass die WO so ausgelegt wird, dass der erste unterzeichnende Stützunterschriftler (außer Kandidaten) zum Listensprecher wird...
Mir schon;-)
Erstellt am 07.03.2010 um 10:23 Uhr von peters
Mir ist auch Vieles noch nie zu Ohren gekommen und trotzdem kann es stimmen.
Es ist ja ein Unterschied, ob es um den Namen der Liste geht oder um den Listenführer. Beim Namen der Liste nimmt der WV, wenn kein Name angegeben ist, die Namen der beiden ersten Bewerber.
WO §7: "(2) Der Wahlvorstand hat die eingereichten Vorschlagslisten, wenn die Liste nicht
mit einem Kennwort versehen ist, mit Familienname und Vorname der beiden in der Liste
an erster Stelle Benannten zu bezeichnen."
Was den Listenführer betrifft, heißt es in §6 eindeutig:
"(4) Wenn kein anderer Unterzeichner der Vorschlagsliste ausdrücklich als
Listenvertreter bezeichnet ist, wird die oder der an erster Stelle Unterzeichnete
als Listenvertreterin oder Listenvertreter angesehen."
Und zudem ist in §27 bei den von Gewerkschaften eingereichten Listen eindeutig angegeben:
"(3) Die oder der an erster Stelle unterzeichnete Beauftragte gilt als Listenvertreterin
oder Listenvertreter. Die Gewerkschaft kann hierfür eine Arbeitnehmerin oder einen
Arbeitnehmer des Betriebs, die oder der Mitglied der Gewerkschaft ist, benennen."
Also geht die WO auch hier davon aus, dass der Unterzeichnete (=Stützunterschrift) der Listenführer wird, solange kein anderer angegeben ist.
Und zudem: wie begründet sich die Annahme, dass die Einverständniserklärung eines Bewerbers gleichzeitig als Stützunterschrift zählt?