Hallo,

wer kann mir bei folgender Frage helfen.

Im § 6 der Wahlordnung heißt es: "Wenn kein anderer Unterzeichner der Vorschlagsliste ausdrücklich als Listenvertreter bezeichnet ist, wird der an erster Stelle Unterzeichnete als Listenvertreterin oder Listenvertreter angesehen. Diese Person ist berechtigt und verpflichtet, dem Wahlvorstand die zur Beseitigung von Beanstandungen erforderlichen Erklärungen abzugeben sowie Erklärungen und Entscheidungen des Wahlvorstands entgegenzunehmen."

Wer ist mit Unterzeichner gemeint: die Bewerber (sprich Kandidaten) oder die Unterstützer einer Liste (§ 14 Abs. 4 des Gesetzes)?

Danke und viele Grüße

Alexandra