Erstellt am 24.02.2010 um 10:55 Uhr von kenyo
Auszug aus der Wahlordnung:
Ein Abdruck der Wählerliste und ein Abdruck dieser Verordnung sind
vom Tage der Einleitung der Wahl (§ 3 Abs. 1) bis zum Abschluss der
Stimmabgabe an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsichtnahme auszulegen.
Der Abdruck der Wählerliste soll die Geburtsdaten der Wahlberechtigten
nicht enthalten.
Gruß kenyo
Erstellt am 24.02.2010 um 11:00 Uhr von karins
Hallo Kenyo,
aber unter §2 (1) Wählerliste ist doch nachzulesen, dass diese Daten enthalten sein müssen. Oder habe ich da was falsch verstanden?
Erstellt am 24.02.2010 um 11:23 Uhr von ridgeback
karins,
aber nicht im Aushang.
Erstellt am 24.02.2010 um 11:45 Uhr von karins
Alles klar. Nun habe ich es kapiert. Vielen Dank