Erstellt am 22.02.2010 um 12:49 Uhr von Galaxy
@Unwissender
"Unser Wahlvorstand hat nach Erhalt und Prüfung der Liste mit den Stützunterschriften in Zusammenarbeit mit den Vertrauensleuten die Reihenfolge der Kandidaten auf der Liste festgelegt"
Kannst du mir mal erklären, inwiefern "euer WV in ZUSAMMENARBEIT mit den Vertrauensleuten" eine Liste erstellt????????????????????
Ist das die Aufgabe eines WV???????????
Er hat die Liste zu prüfen und den Erhalt zu bestätigen, NICHT die Reihenfolge festzulegen. Das obliegt doch wohl den Listenführern und nicht dem WV, oder????????????????
galaxy
Erstellt am 22.02.2010 um 12:54 Uhr von pitsieben
@ Unwissender,
der Listenführer legt die Reihenfolge der Kandidaten auf seiner Vorschlagsliste fest. Der Wahlvorstand muss sie dann so bekannt geben. Beim vereinfachten Wahlverfahren werden die Kandidaten immer in alphabetischer Reihenfolge auf den Stimmzettel aufgeführt. (siehe auch § 6 und § 20 WO 2001)
Erstellt am 22.02.2010 um 13:29 Uhr von kaori
@pitsieben
Meiner Meinung nach müssen auch bei nur einer Vorschlagsliste die Bewerber/innen auf dem Stimmzettel in der Reihenfolge aufgeführt werden, in der sie auf der Vorschlagsliste stehen. (siehe § 20 der Wahlordnung)
Erstellt am 22.02.2010 um 14:05 Uhr von Petrus
@kaori: pit7 hat den §34(1) Satz 2 WO vergessen zu erwähnen.