Erstellt am 21.02.2010 um 15:13 Uhr von rainerw
@merlin
Bekanntmachung......... und eine Woche vor der Wahl........,besagt doch ein Anfang und Ende und ist daher als Frist zu sehen. Und der Satz besagt....... der Wahlvorstand kann...... Das heißt defakto, wenn der Wähler dies beantragt stellt der Wahlvorstand für diesen Wähler die Briefwahlunterlagen aus.
Erstellt am 21.02.2010 um 17:14 Uhr von merlin
Das ist aber nur ein von uns angenommener Anfang bzw. Ende. Meine Frage war, ob es eine gesetzliche Angabe darüber gibt, wann frühestens und wann spätestens die Briefwahlunterlagen zugeschickt werden müssen. Und zwar bei denen, die sie nicht extra beantragen. Gibt's da was?
Erstellt am 21.02.2010 um 17:22 Uhr von peanuts
"Meine Frage war, ob es eine gesetzliche Angabe darüber gibt, wann frühestens und wann spätestens die Briefwahlunterlagen zugeschickt werden müssen. Und zwar bei denen, die sie nicht extra beantragen. Gibt"s da was?"
Die Briefwahlunterlagen müssen so rechtzeitig versandt werden, dass die KollegInnen von ihrem Wahlrecht Gebrauch machen können.
Frühestens dann, wenn die gültigen Vorschlagslisten per Aushang im Betrieb bekannt gemacht werden und spätestens 1 Woche vor dem Wahltag.
Erstellt am 21.02.2010 um 19:13 Uhr von merlin