Erstellt am 18.02.2010 um 11:21 Uhr von Tanzbär
Und genau die gleiche Liste schickst du den Briefwählern.
Erstellt am 18.02.2010 um 11:37 Uhr von Rüdiger1802
Lieber Tanzbär! Danke für die Antwort, aber was meinst Du mit "die gleiche Liste" und wo steht das im Gesetz?
Danke für die Antwort.
Erstellt am 18.02.2010 um 11:49 Uhr von MonaLisa
@Rüdiger,
§ 24 WO_BetrVG, DKK - RN. 17!
IV. Erforderliche Wahlunterlagen und die Art der Übermittlung
Den Wahlberechtigten, die ihre Stimme schriftlich abgeben, hat der WV folgende Wahlunterlagen zu übersenden:
Abschrift oder Abdruck des Wahlausschreibens (§ 3 Abs. 3 WO)
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Abschrift oder Abdruck der Bekanntmachung der als gültig anerkannten Vorschlagslisten (§ 10 WO)
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den Stimmzettel, den Wahlumschlag und einen größeren Freiumschlag
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Vordruck einer Erklärung, mit der der Wahlberechtigte gegenüber dem WV versichert, dass er den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat.
Lies dir die Kommentare gut durch, da findest du was du suchst
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Erstellt am 18.02.2010 um 13:26 Uhr von Tanzbär
@Rüdiger1802
***aber was meinst Du mit "die gleiche liste"***
Na eben die gleiche Liste, die aushängt. Nicht dieselbe, das geht nicht, aber die gleiche, also eine Kopie.