Erstellt am 14.02.2010 um 12:16 Uhr von nicoline
Wildblume,
http://www.weka-betriebsratswahl.de/stimmauszaehlung-betriebsratswahl
Öffentlichkeit der Auszählung
Die Stimmauszählung hat öffentlich, d.h. in öffentlicher Sitzung des Wahlvorstands zu erfolgen (vgl. § 18 Abs. 3 BetrVG, § 13 WO, klassisches Wahlverfahren, § 36 Abs. 4 i.V.m.§ 34 Abs. 3 Satz 1 WO, vereinfachtes Wahlverfahren).
Öffentlichkeit i.S.d. § 18 Abs. 3 Satz 1 BetrVG, § 13 WO meint Betriebsöffentlichkeit. Ein Teilnahmerecht an der Stimmauszählung bzw. ein freies Zutrittsrecht an der entsprechenden Sitzung soll demnach denen zustehen, die ein berechtigtes Interesse an der Betriebsratswahl und ihrem Ausgang haben. Ein berechtigtes Interesse haben – neben den Arbeitnehmern des Betriebs – auch die im Betrieb vertretene Gewerkschaft und der Arbeitgeber; auch diesen wird in § 19 Abs. 2 BetrVG ein Wahlanfechtungsrecht zugestanden.
Da sich das berechtigte Interesse der zur Wahlanfechtung Berechtigten auch darauf bezieht, zu erfahren, wer gewählt ist, hat die Stimmauszählung bis zur kompletten Ermittlung des Wahlergebnisses in öffentlicher Sitzung zu erfolgen (vgl. Wortlaut des § 18 Abs. 3 Satz 1 BetrVG).
Sinn und Zweck des Öffentlichkeitsgebots ist es, die Ordnungsmäßigkeit des Wahlergebnisses öffentlich beobachten zu können, um den Verdacht von Wahlmanipulationen hinter verschlossenen Türen von vornherein gar nicht aufkommen zu lassen. Wird der Grundsatz der Betriebsöffentlichkeit verletzt, so kann dies ein Grund zur Anfechtbarkeit der Wahl gemäß § 19 BetrVG sein.
Erstellt am 14.02.2010 um 12:22 Uhr von rainerw
Warum bleibst Du dann Nicht einfach bei der vorangegangenen Frage und postest da unter antworten weiter? ist mühsam das suchen und hin und her klicken. Und heut ist doch Sonntag.