Erstellt am 09.02.2010 um 11:30 Uhr von ridgeback
lilifee,
In den §§ 24 bis 26 der WOBetrVG ist die schriftliche Stimmabgabe geregelt. Die Briefwahl ist nur unter eingeschränkten Voraussetzungen möglich. Nach § 24 Abs. 1 WOBetrVG muss ein wahlberechtigter Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Wahl wegen Abwesenheit vom Betrieb verhindert sein, seine Stimme persönlich abzugeben.
In § 24 WOBetrVG sind ferner zwei weitere Fälle genannt, in denen der Betriebsrat von Amts wegen bestimmten Arbeitnehmern die Briefwahl ermöglichen muss. Dies ist der Fall,
1. wenn der Wahlvorstand weiß, dass bestimmte Arbeitnehmer nach der Eigenart des Beschäftigungsverhältnisses während der Zeit der Stimmabgabe vom Betrieb abwesend sein werden (z.B. im Außendienst, mit Telearbeit oder in Heimarbeit Beschäftigte),
2. wenn der Wahlvorstand für Betriebsteile oder Kleinstbetriebe, die räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind, beschlossen hat, dass dort eine schriftliche Stimmabgabe zu erfolgen hat (§ 24 Abs. 3 WOBetrVG).
In beiden Fällen erhalten die Wahlberechtigten die oben bezeichneten Unterlagen, ohne dass es eines Verlangens des Wahlberechtigten bedarf.
Erstellt am 09.02.2010 um 11:44 Uhr von lilifee
Danke ridgeback,
das habe ich alles schon gelesen und verstanden. In unserem Fall (Filialbetrieb) ist für die ausserhalb gelegenden Filialen die schriftliche Stimmabgabe beschlossen.
Die Unterlagen werden entsprechend zugeschickt und in der Wählerliste vermerkt, aber was wenn ein MA aus diesen Filialen am Wahltag im Wahllokal erscheint und wählen möchte.
Muss er seine Unterlagen mitbringen?? Er könnte ja schon schriftlich gewählt haben.
Gruß und Bitte um Geduld
Erstellt am 09.02.2010 um 11:54 Uhr von monalisa
@lilifee,
wenn der/die Kollege/Kollegin bereits mit der Briefwahl die Stimme abgegeben hat (z. B. per Post), dann hat das der Wahlvorstand doch hoffentlich auf seiner Wählerliste abgehakt!
Ansonsten kann genau so im Wahllokal gewählt werden, dazu müssen die - in dem Fall unbenutzten - Briefwahlunterlagen nicht extra mitgebracht werden.
Erstellt am 09.02.2010 um 11:57 Uhr von pitsieben
@ lilifee,
die Öffnung der Freiumschläge ist von einem Mitglied des WV vorzunehmen. Der Wahlumschlag ist dem Freiumschlag zu entnehmen. Sodann ist die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis zu vermerken und der Wahlumschlag ungeöffnet in die Wahlurne zu legen.
Die Öffnung der Freiumschläge hat unmittelbar vor Abschluss der Stimmabgabe zu erfolgen. Dabei kann im Wählerverzeichnis geprüft werden, ob der Kollege schon persönlich abgestimmt hat oder nicht.
Erstellt am 09.02.2010 um 12:10 Uhr von lilifee
Danke an alle,
genauso hatte ich das auch verstanden, bis ich im Wahlhelfer die Vordrucke und Checklisten gelesen habe, dort stand dann das die Unterlagen mitzubringen sind.
Manchmal kann einen das viele Lesen auch verunsichern, wir werden es genauso machen wir ihr es erklärt habt.
Gruß
Erstellt am 09.02.2010 um 12:14 Uhr von monalisa
@lilifee,
es ist auch kein Fehler die Unterlagen mitzubringen. Verlassen würde ich mich als Wahlvorstand jedoch nur auf den abgehakten oder eben nicht abgehakten Namen.