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Liste erstellt vor Aushang des Wahlschreibens

A
aspect
Nov 2016 bearbeitet

Hallo zusammen, bei uns wird am Montag 01.02.10 das Wahlausschreiben veröffentlicht und somit die Wahl "eingeläutet". Nun habe ich (BR Vorsitzender/nicht im Wahlvorstand) gehört, dass es schon einen Kollegen (im Wahlvorstand) gibt, der eine Liste incls. Stützunterschriften in der letzten Woche erstellt hat und diese ja somit am Montag einreichen kann. Meine Frage. Ist das rechtens (habe nichts dazu gefunden)? Rein logisch denke ich, dass es nicht wirklich ne Auswirkung auf die Chancen/ Stimmenanzahl hat, abgesehen davon, dass es aus meiner Sicht einen ungünstiges Bild auf den Wahlvorstand wirft...oder?

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Community-Antworten (13)

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rainerw

31.01.2010 um 12:17 Uhr

Da hast Du recht mit der Außendarstellung, aber die Vorgehensweise ist durchaus legitim.

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delagundula

31.01.2010 um 15:32 Uhr

Ich bin einmal gespannt welche verschiedenartigsten Taktiken während der Wahl praktiziert werden ...

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DerAlteHeini

31.01.2010 um 15:44 Uhr

aspect Und das schöne ist, wird so verfahren, habe diese Kollegen der "Frühchenliste" schon VOR Beginn der Betriebsratswahl den besonderen Kündigungsschutz für Wahlbewerber gem. § 15 Abs.3 Kündigungsschutzgesetz.

§ 15 Abs.3 KschG Die Kündigung eines Mitglieds eines Wahlvorstands ist vom Zeitpunkt seiner Bestellung an, die Kündigung eines Wahlbewerbers vom Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlags an, jeweils bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, usw., usw..

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Peanuts

31.01.2010 um 15:56 Uhr

"Und das schöne ist, wird so verfahren, habe diese Kollegen der "Frühchenliste" schon VOR Beginn der Betriebsratswahl den besonderen Kündigungsschutz für Wahlbewerber gem. § 15 Abs.3 Kündigungsschutzgesetz."

Du wirst diese Behauptung sicherlich (nicht) belegen können ...

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ridgeback

31.01.2010 um 16:27 Uhr

DAH, mit der Frühchenliste bewegst Du Dich aber auf sehr dünnen Eis, um nicht zu sagen, Du willst auf Wasser schlittschuh laufen. Für den Kündigungsschutz ist es Erforderlich, dass das Wahlverfahren durch die Bestellung eines Wahlvorstands eröffnet ist und der Wahlbewerber auf einem Wahlvorschlag steht, der von einem hinreichenden Quorum nach § 14 Abs. 4 und 5 BetrVG unterzeichnet ist.

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Peanuts

31.01.2010 um 19:31 Uhr

"Für den Kündigungsschutz ist es Erforderlich, dass das Wahlverfahren durch die Bestellung eines Wahlvorstands eröffnet ist..."

Falsch.

Der besondere Kü´schutz greift frühestens ab Erlass des Wahlausschreibens.

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ridgeback

31.01.2010 um 19:47 Uhr

Peanuts, Der besondere Kü´schutz greift frühestens ab Erlass des Wahlausschreibens.

Habe ich was anderes geschrieben?

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Peanuts

31.01.2010 um 20:37 Uhr

"Habe ich was anderes geschrieben?"

Ja ... oder kannst Du Deine eigene Schrift nicht mehr lesen?

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ridgeback

31.01.2010 um 20:48 Uhr

Meine Schrift kann ich gut lesen aber Du wohl nicht verstehen.

Für den Kündigungsschutz ist es Erforderlich, dass das Wahlverfahren durch die Bestellung eines Wahlvorstands eröffnet ist.

Das Wahlverfahren wird mit Aushang des Wahlausschreibens eingeleitet.

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Peanuts

31.01.2010 um 23:07 Uhr

Erst wird die Frage gestellt, ob für einen Wahlvorschlag bereits vor Erlass des Wahlausschreibens Stützunterschriften gesammelt werden dürfen.

Dann wird geantwortet, es würde sogar bereits der Kü´schutz gem. § 15 Abs.3 KschG greifen.

Diese Aussage wird von Dir in Frage gestellt (dünnes Eis), um dann aber zu behaupten,

dass der KÜNDIGUNGSSCHUTZ AB BESTELLUNG DES WAHLVORSTANDS und erforderlichem Quorum Stützunterschriften greift.

Diese Deine Antwort entbehrt nicht einer gewissen Komik ...

Vom Erlass des Wahlausschreibens ist in Deiner ersten Antwort kein einziger Buchstabe zu lesen.

Und jetzt üben wir noch einmal die Sache mit dem Lesen und dem Verständnis ...

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ridgeback

31.01.2010 um 23:12 Uhr

Für den Kündigungsschutz ist es Erforderlich, dass das Wahlverfahren durch die Bestellung (1) eines Wahlvorstands eröffnet ist und der Wahlbewerber auf einem Wahlvorschlag steht, der von einem hinreichenden Quorum nach § 14 Abs. 4 und 5 BetrVG unterzeichnet ist.

(1)Man könnte auch durch den bestellten Wahlvorstand schreiben.

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Peanuts

31.01.2010 um 23:50 Uhr

"1)Man könnte auch durch den bestellten Wahlvorstand schreiben."

Die Version klingt schon wesentlich besser.

Aber noch ein wenig Wasser in den Wein einschenk. Gibt es auch Meinungen, dass der erweiterte Kü´schutz erst dann greift, wenn eine gültige Liste beim WV eingereicht wurde.

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ridgeback

01.02.2010 um 00:01 Uhr

Ohne große recherche, bin ich der Meinung, das nach § 15 Abs. 3a KSchG dieser nach Antrag, also Einreichung in Kraft tritt. Vorläufige Meinung.

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