Erstellt am 28.01.2010 um 09:59 Uhr von ridgeback
dIRKb,
ich behaupte mal ja, da es sich um betriebszugehörige Arbeitnehmer handelt und innerhalb der Betriebsorganisation des Arbeitgebers abhängige Arbeitsleistungen erbringen. Damit steht ihnen das aktive sowie das passive Wahlrecht nach den §§ 7.1 und 8.1 BetrVG zu.
Erstellt am 28.01.2010 um 16:41 Uhr von Istanbul
Ja.
Bei Mitarbeitern, die im Ausland arbeiten kommt es darauf an, wer hat das Direktionsrecht gegenüber den Mitarbeitern und wer zahlt den Lohn? Sind diese Mitarbeiter disziplinarisch der deutschen Zentrale unterstellt, haben auch den Arbeitsvertrag von dieser und erhalten auch den Lohn in D, dann wählen sie auch mit. Also wesentlich ist, wo wird das Direktsrecht ausgeübt.
Erstellt am 29.01.2010 um 07:10 Uhr von dIRKb
Besten Dank für Eure schnelle Hilfe.