Erstellt am 26.01.2010 um 10:07 Uhr von Sanieris
emmaan
Das musst Du ausrechnen - 5% der Wahlberechtigten Mitarbeiter
Dann hast Du die Anzahl der Stützunterschriften die pro eingereichter Liste notwendig sind.
Gruß Sanieris
Erstellt am 26.01.2010 um 11:38 Uhr von Bubie
Dazu habe ich auch noch eine Frage oder zwei :-)..
1. Wie oft darf ein wahlberechtiger AN seine Unterschrift vergeben? - nur einmal, oder?
2. Sind das nicht immer mind. 3 Unterschriften?
Danke.
Grüße von
Bubie
Erstellt am 26.01.2010 um 11:43 Uhr von Kölner
@Bubie
Bist Du im WV?
zu 1. einmal
zu 2. nö!
Erstellt am 26.01.2010 um 11:50 Uhr von Bubie
hallo kölner,
danke für die antworten :-)
dann sind bei uns nur 2 stützunterschriften nötig, da wir 39 wahlberechtigte arbeitnehmer haben.
ja, ich bin im wahlvorstand und beschäftige mich das erste mal mit so sachen vom betriebsrat und verschaffe mir im moment erstmal einen überblick mit den sachen der letzten wahl..
Erstellt am 26.01.2010 um 11:51 Uhr von Kölner
@Bubie
Nichts für ungut...aber hast Du schon einmal über Schulung nachgedacht?
Erstellt am 26.01.2010 um 11:57 Uhr von Bubie
ehrlich gesagt, ja - da ich unerwartet den posten des wahlvorstandsvorsitzenden übernehmen soll und bisher nur als "einfaches mitglied" aufgestellt war, überlege ich schon, ob ich an einer schulung teilnehmen soll.
aber wir haben wahlunterlagen bekommen und cd's mit sämtlichen vordrucken, also ist das wichtigste schon mal da.
nur manches steht eben nicht so eindeutig in den unterlagen und da durchsuche ich gerne das forum hier oder frage nach..
Erstellt am 26.01.2010 um 13:15 Uhr von DrHouse
Bubie,
auch wenn Wahlunterlagen vorhanden sind, ist eine Schulung unerlässlich.
Das sind alles Fragen, die Du dort beantwortet bekommst.
Erstellt am 28.01.2010 um 14:29 Uhr von Bubie
muss doch nochmal was anmerken:
§14 Abs. 4 besagt, dass "jeder Wahlvorschlag der Arbeitnehmer von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, mindestens jedoch von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein muss; in Betrieben mit in der Regel bis zu zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern genügt die Unterzeichnung durch zwei Wahlberechtigte. In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch fünfzig wahlberechtigte Arbeitnehmer."
Insgesamt haben wir 39 Wahlberechtigte und 1/20 davon sind 1,95, entspricht 2.
Ich störe mich aber noch an dem "mindestens jedoch von 3", die in dem Paragraphen stehen. ich möchte schließlich nichts falsches verbreiten, damit nicht womöglich noch die wahl angefochten werden kann..
p.s. bin zur schulung angemeldet, aber die findet erst ende nächster woche statt und wir wollen das wahlausschreiben am montag schon aushängen, da wir etwas zeitdruck haben..
danke und grüße von
bubie