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Stützunterschriften auch bei Mehrheitswahl notwendig?

J
Jäger
Nov 2016 bearbeitet

Sind die Stützunterschriften (ein Zwanzigstel der Wahlberechtigten) auch notwendig bei nur einer Liste also bei der Persönlichkeitswahl?

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Community-Antworten (6)

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nicoline

17.01.2010 um 16:38 Uhr

Jäger, ausgenommen Gewerkschaftslisten benötigt jeder Wahlvorschlag, egal ob eine Liste oder mehrere, die 5% Stützunterschriften, so es denn das normale Wahlverfahren ist. In jedem Fall aber reichen 50.

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ichweisnix

17.01.2010 um 16:44 Uhr

das weiß ich nicht kommt halt darauf an, wie schwer die Liste ist, wieviele sie stützen müssen, damit sie nicht umfällt

E
Erwin

17.01.2010 um 18:08 Uhr

Jäger

Betrieben mit fünf bis 50 wahlberechtigten ArbeitnehmerInnen stets im vereinfachten Wahlverfahren .

Wahl des Betriebsrates im vereinfachten Wahlverfahren

Nach Inkrafttreten des Gesetzes muss der Betriebsrat in Betrieben mit fünf bis 50 wahlberechtigten ArbeitnehmerInnen stets im vereinfachten Wahlverfahren gewählt werden.

In Betrieben mit 51 bis 100 Beschäftigten ist die Vereinbarung des vereinfachten Wahlverfahrens zwischen Wahlvorstand und Arbeitgeber möglich und dann anzuwenden; ohne eine solche Vereinbarung muss in Betrieben mit 51 bis 100 ArbeitnehmerInnen die Wahl im normalen Wahlverfahren durchgeführt werden.

Im sogenannten einstufigen Verfahren wird der Wahlvorstand von einem bereits bestehenden Betriebsrat, ersatzweise Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat bestellt, so dass es einer (ersten) Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes nicht bedarf, sondern der Betriebsrat lediglich in einer Wahlversammlung gewählt wird.

Vereinfachtes Wahlverfahren = Persönlichkeitswahl = keine Stützunterschriften

sonst

Listenwahl = Stützunterschriften auch wenn es nur eine Liste gibt.

Hintergrund: Listen- oder Persönlichkeitswahl http://www.jungewelt.de/2009/11-11/025.php

http://www.dgb.de/themen/mitbestimmung/betriebsverfassung/wahlverfahren/index_html#cstart5

K
karlk

18.01.2010 um 11:44 Uhr

Also ,Ich bin der Meinung ,das beim vereinfachten einstufigen Wahlverfahren Stützunterschriften erforderlich sind. www.igmetall-nordhausen.de/content/.../Wahlvorstandsschulung_VWV.pps

K
karlk

18.01.2010 um 11:58 Uhr

Interessant ist dazu. § 14a Vereinfachtes Wahlverfahren für Kleinbetriebe (3) Ist der Wahlvorstand in Betrieben mit in der Regel fünf bis fünfzig wahlberechtigten Arbeitnehmern nach § 17a Nr. 1 in Verbindung mit § 16 vom Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat oder nach § 17a Nr. 4 vom Arbeitsgericht bestellt, wird der Betriebsrat abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 auf nur einer Wahlversammlung in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. Wahlvorschläge können bis eine Woche vor der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats gemacht werden; § 14 Abs. 4 gilt unverändert.

§ 14 Abs. 4 (4) Jeder Wahlvorschlag der Arbeitnehmer muss von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, mindestens jedoch von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein; in Betrieben mit in der Regel bis zu zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern genügt die Unterzeichnung durch zwei Wahlberechtigte. In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch fünfzig wahlberechtigte Arbeitnehmer.

K
Kölner

18.01.2010 um 14:56 Uhr

@all Ich würde einfach auf der Wahlversammlung protokolieren, wer beim Aufruf des Kollegen XY seine Hand hebt und die Wahl unterstützt. fertig!

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