Erstellt am 17.01.2010 um 15:38 Uhr von nicoline
Jäger,
ausgenommen Gewerkschaftslisten benötigt jeder Wahlvorschlag, egal ob eine Liste oder mehrere, die 5% Stützunterschriften, so es denn das normale Wahlverfahren ist. In jedem Fall aber reichen 50.
Erstellt am 17.01.2010 um 15:44 Uhr von ichweisnix
das weiß ich nicht
kommt halt darauf an, wie schwer die Liste ist, wieviele sie stützen müssen, damit sie nicht umfällt
Erstellt am 17.01.2010 um 17:08 Uhr von erwin
Jäger
Betrieben mit fünf bis 50 wahlberechtigten ArbeitnehmerInnen stets im vereinfachten Wahlverfahren .
Wahl des Betriebsrates im vereinfachten Wahlverfahren
Nach Inkrafttreten des Gesetzes muss der Betriebsrat in Betrieben mit fünf bis 50 wahlberechtigten ArbeitnehmerInnen stets im vereinfachten Wahlverfahren gewählt werden.
In Betrieben mit 51 bis 100 Beschäftigten ist die Vereinbarung des vereinfachten Wahlverfahrens zwischen Wahlvorstand und Arbeitgeber möglich und dann anzuwenden; ohne eine solche Vereinbarung muss in Betrieben mit 51 bis 100 ArbeitnehmerInnen die Wahl im normalen Wahlverfahren durchgeführt werden.
Im sogenannten einstufigen Verfahren wird der Wahlvorstand von einem bereits bestehenden Betriebsrat, ersatzweise Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat bestellt, so dass es einer (ersten) Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes nicht bedarf, sondern der Betriebsrat lediglich in einer Wahlversammlung gewählt wird.
Vereinfachtes Wahlverfahren = Persönlichkeitswahl = keine Stützunterschriften
sonst
Listenwahl = Stützunterschriften auch wenn es nur eine Liste gibt.
Hintergrund: Listen- oder Persönlichkeitswahl
http://www.jungewelt.de/2009/11-11/025.php
http://www.dgb.de/themen/mitbestimmung/betriebsverfassung/wahlverfahren/index_html#cstart5
Erstellt am 18.01.2010 um 10:44 Uhr von karlk
Also ,Ich bin der Meinung ,das beim vereinfachten einstufigen Wahlverfahren Stützunterschriften erforderlich sind.
www.igmetall-nordhausen.de/content/.../Wahlvorstandsschulung_VWV.pps
Erstellt am 18.01.2010 um 10:58 Uhr von karlk
Interessant ist dazu.
§ 14a Vereinfachtes Wahlverfahren für Kleinbetriebe (3) Ist der Wahlvorstand in Betrieben mit in der Regel fünf bis fünfzig wahlberechtigten Arbeitnehmern nach § 17a Nr. 1 in Verbindung mit § 16 vom Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat oder nach § 17a Nr. 4 vom Arbeitsgericht bestellt, wird der Betriebsrat abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 auf nur einer Wahlversammlung in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. Wahlvorschläge können bis eine Woche vor der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats gemacht werden; § 14 Abs. 4 gilt unverändert.
§ 14 Abs. 4 (4) Jeder Wahlvorschlag der Arbeitnehmer muss von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, mindestens jedoch von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein; in Betrieben mit in der Regel bis zu zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern genügt die Unterzeichnung durch zwei Wahlberechtigte. In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch fünfzig wahlberechtigte Arbeitnehmer.
Erstellt am 18.01.2010 um 13:56 Uhr von Kölner
@all
Ich würde einfach auf der Wahlversammlung protokolieren, wer beim Aufruf des Kollegen XY seine Hand hebt und die Wahl unterstützt. fertig!