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Betriebsratswahl - Wahlausschuß bei mangelnden Interesse

W
walte
Nov 2016 bearbeitet

Ein paar Fragen zur anstehenden Betriebsratswahl. Trotz mehrere Anfragen, hat sich bisher niemand bereit erklärt in den Wahlausschuß zu gehen. Die aktive Mitarbeit im Betrieb ist eh sehr zäh. Da der aktuelle BR nicht mehr kandidieren wird, ist er auch nicht bereit die Wahl selbst durchzuführen. Muß sich der BR darum kümmern, daß eine Wahl stattfindet, bzw. muß er einen Wahlausschuß einberufen ? Kann der BR jemanden ohne seine Zustimmung bestimmen ? Kann der aktuelle BR sein Amt niederlegen und darauf hoffen, daß sich über eine Initiative im Betrieb, sich eine neue Wahlversammlung bildet ?

4.77102

Community-Antworten (2)

K
Kölner

13.01.2010 um 13:52 Uhr

@walte ...wer nicht will, der hat schon!

R
Rattle

13.01.2010 um 13:56 Uhr

Hallo, walte

kommt in die puschen :-)

"§ 16 Bestellung des Wahlvorstands(1) Spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit bestellt der Betriebsrat einen aus drei Wahlberechtigten bestehenden Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden. Der Betriebsrat kann die Zahl der Wahlvorstandsmitglieder erhöhen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist. Der Wahlvorstand muss in jedem Fall aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern bestehen. Für jedes Mitglied des Wahlvorstands kann für den Fall seiner Verhinderung ein Ersatzmitglied bestellt werden. In Betrieben mit weiblichen und männlichen Arbeitnehmern sollen dem Wahlvorstand Frauen und Männer angehören. Jede im Betrieb vertretene Gewerkschaft kann zusätzlich einen dem Betrieb angehörenden Beauftragten als nicht stimmberechtigtes Mitglied in den Wahlvorstand entsenden, sofern ihr nicht ein stimmberechtigtes Wahlvorstandsmitglied angehört.

(2) Besteht acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats kein Wahlvorstand, so bestellt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft; Absatz 1 gilt entsprechend. In dem Antrag können Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstands gemacht werden. Das Arbeitsgericht kann für Betriebe mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern auch Mitglieder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft, die nicht Arbeitnehmer des Betriebs sind, zu Mitgliedern des Wahlvorstands bestellen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist.

(3) Besteht acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats kein Wahlvorstand, kann auch der Gesamtbetriebsrat oder, falls ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat den Wahlvorstand bestellen. Absatz 1 gilt entsprechend."

mfg

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