Erstellt am 12.10.2009 um 08:40 Uhr von rolfo
nein, siehe Wahlordnung
§ 20 Stimmabgabe
(1) Ist nur eine gültige Vorschlagsliste eingereicht, so kann die Wählerin oder der Wähler ihre oder seine Stimme nur für solche Bewerberinnen oder Bewerber abgeben, die in der Vor¬schlagsliste aufgeführt sind.
(2) Auf den Stimmzetteln sind die Bewerberinnen oder Bewerber unter Angabe von Familienname, Vorname und Art der Beschäftigung im Betrieb in der Reihenfolge aufzuführen, in der sie auf der Vorschlagsliste benannt sind.
Erstellt am 12.10.2009 um 10:23 Uhr von Petrus
@sanne: Kommt drauf an...
Im "normalen" Wahlverfahren siehe rolfos Antwort.
Im vereinfachten Wahlverfahren hingegen müssen sie alphabetisch sortiert werden: §34(1) WO
Erstellt am 12.10.2009 um 10:33 Uhr von Immie
@Petrus
Aber doch eher auf dem Stimmzettel.
Erstellt am 12.10.2009 um 10:43 Uhr von Petrus
@Immie: Auch wieder wahr ;-)
@sanne: Wenn ihr im "normalen" Wahlverfahren wählen solltet, wäre von einer _alphabetischen_ Sortierung des Wahlvorschlags dringend abzuraten. Dort gehören "die besten" nach oben. Denn ob es da Personenwahl gibt, liegt nicht in eurer Hand.
Erstellt am 12.10.2009 um 10:53 Uhr von Sanne
@All
Danke :-)
Wir wählen im normalen Wahlverfahren und werden somit "die Besten" nach oben auf die Liste setzen.